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Rechtmäßigkeit behördlicher Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Corona
Virus bestätigt

Das Verwaltungsgericht Köln hat sich in einem Eilverfahren mit der Rechtmäßigkeit
einer ordnungsbehördlichen Allgemeinverfügung der Stadt Rösrath befasst und mit
sehr deutlichen Worten das Rechtsschutzbegehren eines Spielhallenbetreibers
zurückgewiesen (VG Köln, Beschluss vom 20.03.2020 - 7 L 532/20 -).

Anlass war die auf das Infektionsschutzgesetz gestützte Allgemeinverfügung vom 15.03.2020, welche den weiteren Betrieb u.a. von Vergnügungsstätten untersagte. Das Gericht äußerte nachhaltig sein Unverständnis für das Ziel, eine Spielhalle trotz der in einem solchen Betrieb stattfindenden sozialen Kontakte angesichts der rasch fortschreitenden Corona-Pandemie weiter betreiben zu wollen. Das Vorbringen zur angeblichen Risikoarmut einer Spielhalle zeige, "dass sich die Antragstellerin des Ernstes der Lage noch immer nicht bewusst ist. " Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist zwar zuzugestehen, dass eine solche Untersagung des Weiterbetriebs erhebliche, möglicherweise sogar existenzbedrohende Konsequenzen für Gewerbetreibende nach sich zieht. Bei der Abwägung mit dem pandemischen Auftreten eines bisher unbekannten Virus muss dies aber in Kauf genommen werden.

Rechtlich liegt ein zentraler Schwerpunkt solcher Verfügungen bei der
Ermessensausübung, insbesondere bei der Frage der Anwendung des mildesten
Mittels, welche normalerweise eine intensive einzelfallbezogene Prüfung erfordert.
Dies gilt für infektionsschutzrechtliche behördliche Verfügungen, welche auf die
Bekämpfung des Corona-Virus zielen, nicht. Dessen Ausbreitungsgeschwindigkeit
gestattet, wie es das Verwaltungsgericht Köln formuliert, eine "typisierende
Betrachtung der Risikotatbestände" und "generalisierende Regelungen". Die
Entscheidung bedeutet somit eine erhebliche Erleichterung der Behörden, auf aktuelle Entwicklungen der Pandemie rasch und effektiv zu reagieren.

Ihr Ansprechpartner:

Rainer Schmitz

Rainer Schmitz
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-28
E-Mail: r.schmitz[at]lenz-johlen.de

 

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