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Die Einrichtungs- und Möbelhäuser der von Lenz und Johlen vertretenen Möbel Martin GmbH dürfen unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht nach der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz auf eine Verkaufsfläche von 800 qm beschränkt werden; die entsprechende Regelung darf keine Anwendung finden. Einzelhandelsbetriebe der Antragstellerin können daher vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche wieder öffnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz am 29. April 2020 (1 L 273/20.MZ) in einem Eilverfahren.

Die einer vollständigen Betriebsöffnung entgegenstehende Verordnungsregelung stelle sich wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig dar. Dies folge aus einem Vergleich mit den nach der Verordnung privilegierten Einzelhandelsgeschäften (z.B. Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel), die von der Flächenbegrenzung generell ausgenommen seien. Allein das Abstellen auf die Verkaufsfläche als Abgrenzungskriterium sei wegen der hierdurch eintretenden Ungerechtigkeiten unter den Einzelhandelsbetrieben auch nicht mit Blick auf das legitime Ziel hinnehmbar, möglichst weitere Ansteckungen mit Covid-19 zu verhindern.

Angesichts des einen größeren Raumbedarf erfordernden Sortiments des Möbelhandels und dessen Lage am Stadtrand bzw. im ländlichen Raum sei auch im Vergleich zu Innenstadtgeschäften mit breitem Sortiment nicht mit einem vergleichsweise erhöhten Kundenaufkommen zu rechnen, das die Gefahr einer besonders erhöhten Ansteckungsgefahr berge. Bei dieser Bewertung werde auch das von der Antragstellerin vorgelegte Hygienekonzept für den Betriebsablauf berücksichtigt, von dessen konsequenter Umsetzung das Gericht ausgehe.

Quelle: VG Mainz, Pressemitteilung 4/2020

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