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Die CoronaSchVO NRW vom 30.11.20020 in ihrer ab dem 23.12.2020 geltenden Fassung schränkt in § 11 den Einzelhandel in erheblichem Umfang ein. Danach dürfen nur noch die in § 11 Abs. 1 CoronaSchVO genannten Betriebe öffnen; wichtige der dort abschließend aufgelisteten Branchen sind der Lebensmitteleinzelhandel, Drogerien, Apotheken, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen.

Eine Sonderrolle kommt den Betrieben mit den sog. gemischten Sortimenten zu. Als solche definiert § 11 Abs. 3 CoronaSchVO NRW diejenigen Verkaufsstellen, bei denen den „Schwerpunkt“ des Angebots solche Waren bilden, die zum regelmäßigen Sortiment der nach § 11 Abs. 1 CoronaSchVO zulässigen Betriebe gehören. In der Praxis ist diese Regelung nicht einfach zu handhaben, wie ein jetzt vom Verwaltungsgericht Köln entschiedener Fall zu den Sonderpostenmärkten zeigt. Diese Betriebe bieten vielfach auch Lebensmittel, Schreibwaren, Kerzen, Putzmittel usw. an, also Artikel, welche durchaus in Drogerien oder größeren Lebensmittelgeschäften zu finden sind. Dennoch bestätigte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 29.12.2020 – 7 L 2407/20 die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit welcher dem Betreiber eines Sonderpostenmarktes aufgegeben worden war, seinen Verkauf einzuschränken.

Das Gericht verwies auf die vom Verordnungsgeber gewollte restriktive Zielsetzung des § 11 Abs. 3 CoronaSchVO. Aus dem Begriff des „Schwerpunktes“ folge das Erfordernis, dass das Warenangebot aus dem regelmäßige Sortiment einer der in § 11 Abs. 1 CoronaSchVO NRW aufgelisteten Verkaufsstellen abgeleitet werden müssen. Für Restpostenmärkte ist aber gerade charakteristisch, dass diese über kein festes Sortiment verfügen. Es reicht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln also nicht aus, dass die Angebote in solchen Märkte immer wieder – saisonabhängig – Überschneidungen mit den Warensortimenten der Betriebe nach § 11 Abs. 1 CoronaSchVO aufweisen. Im Ergebnis muss der Marktbetreiber sein Geschäft aber nicht vollständig schließen, den Verkauf aber auf die privilegierten Warengruppen i.S.d. § 11 Abs. 1 CoronaSchVO beschränken. Der Beschluss des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.

Ihr Ansprechpartner:

Rainer Schmitz

Rainer Schmitz
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-28
E-Mail: r.schmitz[at]lenz-johlen.de

 

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