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Die Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe sind nach ihrer erneuten Änderung von Rechts wegen nicht mehr zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 04.06.2020 entschieden (Az.: 7 A 1.18) und die Klagen zweier Umweltverbände abgewiesen.

In einem vorherigen Klageverfahren gegen die Elbvertiefung hatte das Bundes-verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2017 festgestellt, dass die Planfest-stellungsbeschlüsse in ihrer damaligen Fassung wegen Mängeln der habitatrechtlichen Prüfung rechtswidrig und nicht vollziehbar waren. Im Übrigen hatte das Bundes-verwaltungsgericht die Planungen nicht beanstandet. Die gerichtliche Überprüfung im jetzigen Klageverfahren hat ergeben, dass die bezeichneten Rechtsfehler mit den nach einem ergänzenden Verfahren erlassenen Planergänzungsbeschlüssen beseitigt worden sind. Das Ausmaß einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung des besonders geschützten Schierlings-Wasserfenchels haben die Beklagten zutreffend bestimmt. Die neu planfestgestellte Maßnahme „Tideanschluss Billwerder Insel“, mit der neue Wuchsorte für den allein an der Tideelbe heimischen Schierlings-Wasserfenchel geschaffen werden sollen, ist geeignet, diese Beeinträchtigungen auszugleichen.

Bei den auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen weiteren Kohärenzsicherungs-maßnahmen haben die Beklagten jetzt nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei nicht um sogenannte Standardmaßnahmen des Gebietsmanagements handelt. Auch im Übrigen sind die Planergänzungsbeschlüsse nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt das geänderte Vorhaben nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 04.06.2020

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