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Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Urteilen vom 26.01.2016 (Az. 20 A 318/14 und 20 A 319/14) entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unzulässig ist und damit zwei Untersagungsverfügungen des Ennepe-Ruhr-Kreises insoweit bestätigt (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 3508/12 und 8 K 3688/12).

Mit zwei Ordnungsverfügungen aus November 2012 hatte der Ennepe-Ruhr-Kreis der Klägerin, einem gewerblichen Entsorgungsunternehmen, unter anderem die gewerbliche Sammlung von "gemischten Abfällen" mit der Begründung untersagt, gemischte Abfälle unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ("kommunale Müllabfuhr").

Die dagegen gerichtete Klage hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Es sei bereits fraglich, ob sich die Anzeige der Klägerin tatsächlich - wie im gerichtlichen Verfahren behauptet - auf eine beabsichtigte Sammlung von Sperrmüll beschränke. Aber selbst wenn dies anzunehmen wäre, sei die angezeigte Sammlung insoweit unzulässig. Denn auch Sperrmüll unterfalle der einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG, der die Entsorgung von "gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen" im Einklang mit dem Europarecht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorbehalte. Damit solle garantiert werden, dass diese Abfälle ortsnah und nach dem Stand der Technik verwertet würden und nicht möglichst kostengünstig. Sperrmüll sei aber nichts anderes als "großteiliger Restmüll" und berge damit letztlich die gleichen Risiken hinsichtlich der umweltgerechten Entsorgung wie der (kleinteiligere) Restmüll. Von der stofflichen Zusammensetzung her unterschieden sie sich nicht. Zudem sei angesichts unterschiedlicher Tonnengrößen nicht abstrakt festlegbar, wann es sich noch um Restmüll oder schon um Sperrmüll handele. Dass der Gesetzgeber trotz dieser Risiken die Sperrmüllsammlung gewerblichen Entsorgungsunternehmen habe eröffnen wollen, lasse sich auch aus dem Gesetzgebungsprozess nicht ableiten.

Das Oberverwaltungsgericht hat gegen die Urteile die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

(Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW Nr. 4/2016 vom 26.01.2016)

Damit argumentiert das OVG NRW genau entgegengesetzt zum VG Berlin in seinen kürzlich ergangenen Entscheidungen (Urteile vom 20.11.2015, Az. VG 10 K 435.14, VG 10 K 436.14, VG 10 K 507.14, VG 10 K 98.15, VG 10 K 199.15, VG 10 K 202.15). Das VG Berlin hatte ausgeführt, es handle sich bei Sperrmüll gerade nicht um gemischte Abfälle aus privaten Haushalten. Selbst wenn dem gesammelten Sperrmüll bisweilen Abfälle anderer Art beigefügt würden, ändere dies nichts an der rechtlichen Qualität des Sperrmülls. Das VG Berlin hatte die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg nicht zugelassen.

(Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 3/2016 vom 12.01.2016)

Ansprechpartnerin:

Kristina DörnenburgKristina Knauber
Rechtsanwältin

Telefon: 0221-973002-31
E-Mail: k.knauber[at]lenz-johlen.de

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