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Nach einem aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 03.03.2020
– 15 A 401/18 – kann bei „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum Straßennetz haben, alleine die Eigentümeridentität zur Annahme des Erschließungsvorteils und damit einer Erschließungsbeitragspflicht genügen. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 06.09.2018 – 9 C 8/18 – noch offengelassen.

Die Erschließungsbeitragspflicht entsteht für Grundstücke, die bezogen auf die Erschließungsanlage, für die Beiträge erhoben werden, zum Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke gehören. Hierunter fallen nicht nur die unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke und jene mit einer dauerhaft rechtlich gesicherten Zufahrt. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse kann das Erschlossensein eines Grundstücks auch dann anzunehmen sein, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass das Grundstück in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen und die Beitragslast der übrigen Grundstücke damit vermindert wird.

Das OVG Münster hat nun entschieden, dass eine solche schutzwürdige Erwartung schon bestehen könne, wenn das Hinterliegergrundstück und das Anliegergrundstück im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht demselben Eigentümer gehören. Aufgrund der Eigentümeridentität könne darüber hinaus auch von einer Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB ausgegangen werden. Denn in den Fällen der Eigentümeridentität habe es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, etwaige baurechtliche Hindernisse für die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks zu beseitigen.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist zukünftig bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Gemeinde zu berücksichtigen. Andernfalls droht eine Verjährung der Beiträge für derartige Hinterliegergrundstücke. Auch können andere Beitragspflichtige die Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken in die Verteilung des Erschließungsaufwandes verlangen, um eine Reduzierung ihres individuell zu leistenden Beitrags erreichen zu können.

 Ansprechpartner:

Bela Gehrken

Béla Gehrken
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-13
E-Mail: b.gehrken[at]lenz-johlen.de

 

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