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Mit Beschluss vom 17.08.2016 – 15 B 652/16 – hat das OVG Münster bestätigt, dass der für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen erforderliche wirtschaftliche Vorteil zu verneinen sein kann, wenn bei Beendigung der Ausbaumaßnahme feststeht, dass infolge der Verwendung mangelhaften Materials keine intakte und auf lange Zeit haltbare Anlage zur Verfügung gestellt wird. In dem konkreten Einzelfall hat das OVG eine solche Vorteilskompensation allerdings verneint.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war bei der Straßenbaumaßnahme kontaminiertes und gesundheitsgefährdendes Pflasterbettungsmaterial in den Unterbau der Straße eingebracht worden. Das OVG hat dennoch den nach § 8 Abs. 2 KAG NRW erforderlichen wirtschaftlichen Vorteil bejaht. Denn es sei nicht absehbar, dass das verwendete Material wieder entfernt werden müsse und die abgerechnete Maßnahme unbrauchbar gemacht würde. Ein Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Versiegelung durch das Pflaster keine Gefahr für die Anwohner bestehe. Eine Gefährdung könne zukünftig erst entstehen, wenn das Pflaster aufgenommen werde. Weiter führt das OVG aus, die Beitragspflicht sei auch durch die endgültige Herstellung der Anlage entstanden. Denn das Bauprogramm sei vollständig umgesetzt. Ob das im Zuge der Baumaßnahme verwendete Material möglicherweise schadstoffbelastet und deswegen gesundheitsgefährdend sei, sei für die Erfüllung des Bauprogramms ohne Belang. Dieses knüpfe daran an, dass die straßenbautechnischen Ausbaumerkmale eingehalten seien. Vorhandene und im Abnahmeprotokoll gerügte Mängel schließen die Abnahme der Werkleistung zivilrechtlich nicht aus. Sie hindern dementsprechend auch nicht den Eintritt der beitragsrechtlichen Folgen der Abnahme.

Praxishinweis: Ein wirtschaftlicher Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 KAG NRW kann ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn feststeht, dass infolge der Verwendung mangelhaften Materials im Rahmen der Maßnahme keine intakte und auf lange Zeit haltbare Anlage zur Verfügung gestellt wird. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das verwendete Material wieder beseitigt werden muss und auf eine erneute Durchführung des Ausbaus hinausliefe. Eine Anlage ist beitragsauslösend endgültig hergestellt, wenn das gemeindliche Bauprogramm vollständig verwirklicht ist. Vorhandene und im Abnahmeprotokoll gerügte Mängel hindern nicht den Eintritt der beitragsrechtlichen Folgen der Abnahme. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Festsetzungsverjährung zu beachten.

Ansprechpartner:

Bela GehrkenBéla Gehrken
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-13
E-Mail: b.gehrken[at]lenz-johlen.de

 

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