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Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 13.06.2007 Durchführungsverträge nach § 12 BauGB und Grundstückskaufverträge, die mit einem Durchführungsvertrag in engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen, als vergaberechtlich relevant qualifiziert. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 13.06.2007 Durchführungsverträge nach § 12 BauGB und Grundstückskaufverträge, die mit einem Durchführungsvertrag in engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen, als vergaberechtlich relevant qualifiziert. In dem entschiedenen Fall suchten die Bundesrepublik Deutschland und eine Gemeinde einen Investor für die Umnutzung eines früher militärisch genutzten Flughafengeländes. Sie entschieden sich gemeinsam für einen bestimmten privaten Investor, dessen Konzept sie aus städtebaulichen Gründen am meisten überzeugte. Konkret sollte die Bundesrepublik Deutschland mit dem Investor den Grundstückskaufvertrag abschließen und die Gemeinde verlangte den Abschluss eines Durchführungsvertrages nach § 12 BauGB. Das OLG hat die Bundesrepublik Deutschland dazu verurteilt, den Zuschlag über den Verkauf des Grundstücks nicht ohne EU-weite Ausschreibung zu erteilen.

Die Entscheidung ist für Gemeinden und Investoren gleichermaßen wichtig.

Sämtliche Verträge, in denen ein Investor gegenüber einer Gemeinde eine vertragliche Pflicht zur Planung oder Durchführung einer Baumaßnahme übernimmt, auch wenn es sich dabei faktisch um die Baumaßnahme des Investors handelt, können nunmehr vergaberechtlich relevant sein. Dabei dürfte die rechtliche Qualifizierung des Vertrages unwesentlich sein. Relevant sind daher nicht nur Durchführungsverträge nach § 12 BauGB, sondern auch Erschließungsverträge, sonstige städtebauliche Verträge und auch Verträge, die ausdrücklich als zivilrechtlicher Vertrag geschlossen werden. Auch Grundstücksveräußerungen einer Gemeinde oder sonstiger öffentlicher Auftraggeber können unter bestimmten Voraussetzungen vergaberechtlich „infiziert“ werden, wenn und soweit sie mit einer vertraglichen Bauverpflichtung in zeitlichen und inhaltlichem Zusammenhang stehen.

In den beschriebenen Konstellationen ist aus vergaberechtlicher Sicht somit für Investoren und Gemeinden äußerste Vorsicht geboten. Für Investoren, die von einer Gemeinde zu Gunsten eines anderen Investors zurückgewiesen werden, besteht fortan aber auch die Möglichkeit des Konkurrenzschutzes.

Dr. Oliver Freitag
Rechtsanwalt

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