header bundesverfassungsgericht
Vergabekammer Baden-Württemberg ordnet kommunale Grundstückskaufverträge ohne Bauverpflichtung nicht als Baukonzession ein. Nach dem sich das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss 13.06.2008 (15 Verg 3/08) der Ahlhorn-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf grundsätzlich angeschlossen hatte, musste die Vergabekammer Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.08.2008 - 1 VK 27/08) jetzt - soweit ersichtlich erstmalig - über einen Sachverhalt entscheiden, in dem eine Gemeinde an einen Investor ein kommunales Grundstück zum Zwecke der Bebauung (mit einem Einkaufzentrum) veräußerte, ohne dass sich die Gemeinde die Verwirklichung des Bauvorhabens vertraglich sicherte. Insbesondere wurden entsprechende Bau- / Realisierungspflichten, Rücktrittsrechte, Widerkaufsrechte und Vertragsstrafenregelungen zugunsten der Gemeinde weder in dem Grundstückskaufvertrag noch in ergänzenden städtebaulichen Verträgen vereinbart. Derartige vertragliche Regelungen werden derzeit häufig vermieden, um bei einer kommunalen Grundstücksveräußerung kein europaweites Vergabeverfahren durchführen zu müssen.

Die Vergabekammer Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass eine Grundstücksveräußerung ohne vertragliche Durchsetzungsmöglichkeiten zugunsten der Gemeinde keine vergabepflichtige Baukonzession darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die Gemeinde das zur Verwirklichung des Bauvorhabens erforderliche Planungsrecht schafft und alle Beteiligten davon ausgehen, dass das Bauvorhaben auch verwirklicht werden soll. Diese Entscheidung entspricht der jüngsten Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission im Umgang mit eingehenden Beschwerden (vgl. insbesondere Entscheidung vom 05.06.2008 „Flensburg“), es bleibt allerdings abzuwarten, wie insbesondere die Vergabesenate beim OLG Karlsruhe bzw. beim OLG Düsseldorf in diesem Fall bzw. bei vergleichbaren Sachverhalten entscheiden werden.

Dr. Oliver Freitag
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Back to top

We use cookies on our website. Some of them are essential for the operation of the site, while others help us to improve this site and the user experience (tracking cookies). You can decide for yourself whether you want to allow cookies or not. Please note that if you reject them, you may not be able to use all the functionalities of the site.