Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.3.2012 (Rs. C-574/10 - „Niedernhausen“) lenkt die Aufmerksamkeit der Vergabepraxis auf einen bislang im Bereich der Dienstleistungs- bzw. Planeraufträge oftmals missachteten vergaberechtlichen Grundsatz: Architektenleistungen bzgl. eines einheitlichen Bauwerks stellen grds. auch bei abschnittsweiser Beauftragung der Planerleistungen (z.B. nach Leistungsphasen der HOAI) einen im Sinne des Kartellvergaberechts einheitlichen Auftrag dar. Für die Ermittlung des Auftragswertes sind dann sämtliche anfallenden Architektenhonorare zu addieren.

 Im vom EuGH entschiedenen Fall wurden Architektenleistungen für die Sanierung einer Mehrzweckhalle beauftragt. Sämtliche für das Bauvorhaben erforderlichen, aus technischen und haushaltsrechtlichen Gründen in einzelne Abschnitte aufgeteilten Planungsleistungen wurden ohne europaweite Ausschreibung vergeben. Dabei lagen die einzelnen Teilleistungen in keinem Fall über dem relevanten Schwellenwert in Höhe von 193.000,00 € (demnächst 200.000,00 €), bei deren Addition wurde der Schwellenwert jedoch deutlich überschritten.

 Der EuGH stellt nun fest, dass bei der Ermittlung des Auftragswertes der einheitliche Charakter der abgefragten Leistung ausschlaggebend ist. Vorliegend erkannte der EuGH wirtschaftliche und technische Zusammenhänge zwischen den planerischen Teilleistungen sowie eine funktionale Kontinuität. Die Architektenleistungen waren daher als einheitlicher Gesamtauftrag zu verstehen.

 Praxishinweis:

Öffentliche Aufträge dürfen nicht künstlich gestückelt werden, um dadurch unterhalb des Schwellenwertes zu bleiben. Auch wenn der öffentliche Auftraggeber noch überhaupt nicht weiß, ob alle Leistungsphasen beauftragt werden sollen oder können, ändert dies nichts: Die Planungsleistungen für ein einheitliches Bauvorhaben müssen in diesem Fall nach Losen aufgeteilt als Gesamtauftrag ausgeschrieben werden. Soweit notwendig kann die Vergabe der späteren Lose dabei unter Vorbehalt (z.B. der Finanzierung oder politischer Einflüsse) erfolgen.

 

Martin Hahn
Rechtsanwalt