Die Vergabekammer (VK) Düsseldorf hat mit bestandskräftigem Beschluss vom 21.03.2013 (VK-33/2012-L) entschieden, dass die Messe Düsseldorf GmbH keine öffentliche Auftraggeberin und damit nicht an das Vergaberecht gebunden ist.

Die Entscheidung ist auf nationaler Ebene die erste, in welcher einer Messegesellschaft gewerbliches Handeln i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB bescheinigt wird, was für die Auftraggebereigenschaft in diesem Falle ausschlaggebend ist. Während die Messen in Berlin und Hamburg das Vergaberecht beachten müssen, gilt dies für die Messe in Düsseldorf nach der Entscheidung der VK Düsseldorf nicht. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Messe Düsseldorf im Gegensatz zu fast allen anderen Messegesellschaften in Deutschland lukrativ wirtschaftet und daher nicht auf subventionsähnliche Unterstützung der öffentlichen Anteilseigner angewiesen ist. Zudem führen nach Auffassung der VK Düsseldorf auch die zweifelsfrei gewichtige Bedeutung der Messe für die Wirtschaftsförderung und die gesamte Region nicht dazu, dass ein Insolvenzrisiko der Messe Düsseldorf GmbH verneint und damit die öffentliche Auftraggerbereigenschaft bejaht werden könnte.

Praxishinweis

Eine bemerkenswerte Entscheidung zu einem sehr umstrittenen Thema: Der EuGH hatte zwar in seinem bekannten Urteil „Ente Fiera“ zur Messe in Mailand festgestellt, dass diese gewerblich tätig und damit keine öffentliche Auftraggeberin ist. Die Auftraggebereigenschaft der Messe Köln ließ der EuGH in seiner Entscheidung zu den Messehallen dann aber offen. Die nationale Rechtsprechung hatte wiederum den Messen in Berlin und Hamburg attestiert, nicht gewerblich zu handeln und dabei auch auf die übergeordnete Bedeutung einer Messe für die jeweilige Region abgestellt. Die vorliegende Entscheidung lässt übergeordnete Interessen nunmehr außen vor. Sie ist damit von hoher praktischer Relevanz für alle öffentlich beherrschten Unternehmen, z.B. auch Wohnungsbau- oder Stadtentwicklungsgesellschaften. Bei rein renditeorientierter, wirtschaftlich nachvollziehbarer Förderung ist ein Unternehmen nicht zwangsläufig öffentlicher Auftraggeber i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB, auch wenn es eine überaus gewichtige Rolle im kommunalen Umfeld spielt. Es kommt auf die tatsächlichen Umstände der wirtschaftlichen Betätigung und damit auf den Einzelfall an.

Martin Hahn
Rechtsanwalt