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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte in der vergangenen Woche erstmals Gelegenheit, sich mit dem neuen Ladenöffnungsgesetz zu befassen. Anlass war eine Klage von ver.di gegen die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Kreuztal zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im gesamten Stadtgebiet am 29.04.2018.

Diese war damit begründet worden, die Ladenöffnung steigere die überörtliche Sichtbarkeit der Stadt als attraktiver und lebenswerter Standort und diene ferner dem Erhalt und der Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots, das sich insbesondere in der Konkurrenz zu digitalen Einkaufsmöglichkeiten behaupten müsse. Der Rat der Stadt hatte sich damit auf im Gesetz bezeichnete öffentliche Interessen berufen und es deshalb nicht für erforderlich gehalten, die Ladenöffnung räumlich zu beschränken. Auf einen Zusammenhang mit dem an dem betreffenden Sonntag in der Innenstadt zeitgleich geplanten Frühlingsfest war die Verordnung ausdrücklich nicht eigenständig gestützt.

Nachdem zuvor bereits das Verwaltungsgericht Arnsberg die Verordnung mit Beschluss vom 24.04.2018 (1 L 724/18) für offensichtlich unwirksam und nichtig gehalten hatte, blieb nun auch die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht am Nachmittag des 26.04.2018 erfolglos (4 B 571/18).

Die Neuregelung des § 6 LÖG NRW habe mit dem Erfordernis eines „öffentlichen Interesses“ an der Ladenöffnung dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung tragen wollen. In der Gesetzesbegründung werde ausdrücklich hervorgehoben, Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz bedürften eines rechtfertigenden Sachgrundes und sie müssten für die Öffentlichkeit klar erkennbar bleiben. Ob ein verfassungsrechtlich tragfähiger Sachgrund bestehe, sei von der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Durch die Neuregelung hätten die kommunalen Verordnungsgeber lediglich bei sonntäglichen Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen von der Notwendigkeit einer Besucherprognose befreit werden und im Übrigen zusätzliche öffentliche Belange anführen können sollen. Weiterhin könnten aber nur gewichtige, im Einzelfall festzustellende und in einer Abwägung dem gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz gegenüberzustellende öffentliche Interessen die ausnahmsweise Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag rechtfertigen. Die pauschale Behauptung, die beabsichtigte Ladenöffnung diene den im Gesetz beispielhaft aufgeführten Zielen oder liege sonst im öffentlichen Interesse, sei danach unzureichend. Insbesondere seien die im Ladenöffnungsgesetz definierten öffentlichen Interessen in ihrer Zielrichtung sehr weit gefasst, daher letztlich stets in allgemeiner Weise berührt und insoweit nicht geeignet, einen als solchen für die Öffentlichkeit erkennbaren Ausnahmecharakter der Ladenöffnung zu begründen. Vielmehr müssten die genannten Interessen nach den konkreten Verhältnissen in der betreffenden Kommune in dem für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereich zumindest in besonderer Weise betroffen sein. Weiterhin müsse es sich jedenfalls um Belange handeln, die tatsächlich über das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Käufer an einer Ladenöffnung hinausgingen.

Diesen Anforderungen genüge die Freigabe der Ladenöffnung im gesamten Gebiet der Stadt Kreuztal offensichtlich nicht. Es seien nicht ansatzweise öffentliche Belange mit Ausnahmecharakter und hinreichendem Gewicht aufgezeigt, die eine Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet rechtfertigen könnten. Mit Blick auf das stattfindende Frühlingsfest hätten besondere Gründe allenfalls im Bereich der Innenstadt vorgelegen. Dies hatte der Senat jedoch angesichts der vom Rat beschlossenen Loslösung der Verkaufsöffnung von der Veranstaltung nicht zu beurteilen.

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2018

Ansprechpartner:

Markus Nettekoven
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-89
E-Mail: m.nettekoven[at]lenz-johlen.de

 

 

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