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Die sog. Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB ist mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (nachfolgend: Richtlinie) unvereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.04.2013 (Rs. C-463/11) entschieden.

 

Der Bundestag hat am 26.04.2013 das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ beschlossen. Damit soll der zweite Schritt der Bauplanungsrechtsnovelle vollzogen werden.

Bauvorhaben müssen auf Störfallbetriebe Rücksicht nehmen 

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