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Das Bundesverwaltungsgericht hat anlässlich einer Klage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen eine grundsätzliche Aussage zur Bedeutung des Naturschutzrechts im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB getroffen.

Konkret ging es um die Frage, ob zwischen der bauplanungsrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens zu trennen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage verneint und deutlich gemacht, dass sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 BauGB, soweit sie naturschutzbezogen sind, mit den Anforderungen des Naturschutzes decken. Danach sind artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG zugleich Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB. Können artenschutzrechtliche Verbote aus Gründen des Naturschutzrechts nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Das Vorhaben ist dann auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Für eine "nachvollziehende" Abwägung ist dabei kein Raum, weil diese voraussetzt, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, was bei den zwingenden Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG nicht der Fall ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung auch seine bisher zum Planfeststellungsrecht ergangene Rechtsprechung auf das (immissionsschutzrechtliche) Genehmigungsverfahren übertragen, wonach der Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht. Die behördliche Einschätzungsprärogative bezieht sich dabei sowohl auf die Erfassung des Bestands als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden (Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1/12).

 

Dr. Felix PauliDr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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