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Dies jedenfalls ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg, die es in zwei Entscheidungen vom 08.10.2013 (Az.: 11 K 28/11 und 11 K 2813/11) vertritt.

In den Entscheidungen gind es um die Ableitung von Sümpfungswasser aus Steinbrüchen, welches in ein Fließgewässer bzw. in einen Graben eingeleitet wurde. Die Heranziehung der Betreiberin zum vollen Entgeltsatz des § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG 2011 von 4,5 ct/m³ hält das VG Arnsberg für rechtswidrig. Seiner Auffassung nach ist es für die Höhe des Entgeltsatzes von Bedeutung, ob das entnommene Wasser dem Wasserhaushalt nur vorübergehend oder dauerhaft entzogen wird. Bei der Gestaltung der Entgeltsätze dürfe der Gesetzgeber das von ihm selbst gesetzte Lenkungsanliegen, Anreize für einen gemeinverträglichen und sparsamen Umgang mit der endlichen Ressource Wasser zu setzen, nicht völlig aus dem Blick verlieren und einen Sachverhalt, bei dem das Lenkungsanliegen vollständig oder nahezu vollständig erreicht wird, abgabenrechtlich nicht so zu behandeln, als wäre das Lenkungsziel nicht erreicht worden. Beim Sümpfungswasser werde aber das wesentliche Lenkungsziel für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts offensichtlich vollständig erreicht, weil das Wasser nach seiner Entnahme unverändert und noch dazu ohne erhöhte Wärmelast dem Wasserhaushalt wieder zugeführt und dieser somit im Ergebnis nicht belastet werde.

Die Auffassung des VG Arnsberg hat, wenn sie sich durchsetzt, weitreichende Konsequenzen. Sie lässt sich nämlich über den gerichtlich entschiedenen Fall des Sümpfungswassers auf weitere betriebliche Wasserhaltungen übertragen, in denen Wasser einem Gewässer nur vorübergehend entzogen wird. Hier ist der Gesetzgeber aufgerufen, solche Gewässerbenutzungen, bei denen das gesetzliche Lenkungsziel erreicht wird, bei der Ausgestaltung der Entgeltsätze zu privilegieren. Solange der Gesetzgeber dem nicht nachkommt, erweist sich § 2 Abs. 2 WasEG als verfassungswidrig.

Ansprechpartner:

Dr. Felix PauliDr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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