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Verfassungsgerichtshof NRW erklärt § 24a Abs. 1 S. 4 LEPrO für nichtig Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 26.08.2009 (Az.: VerfGH 18/8) § 24 a Abs. 1 Satz 4 Landesentwicklungsprogramm (LEPro) für nichtig erklärt. Die genannte Vorschrift verletzt u.a. das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen. Anlass der Entscheidung war eine Verfassungsklage der Stadt Ochtrup.


Gem. § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro dürfen Hersteller-Direktverkaufszentren (FOC) mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche nur in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ausgewiesen werden. Hierin sieht der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit vorliege, da gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und auch das Willkürverbot verstoßen werde. Bezüglich der Schwellenwerte mit 5.000 qm Verkaufsfläche bzw. 100.000 Einwohnern sei nicht erkennbar, weshalb es hierzu eine landesplanerische Rechtfertigung gäbe. Aus den genannten Gründen wurde die Regelung als nichtig angesehen.


Nach Würdigung der Urteilsbegründung spricht einiges dafür, dass auch die Vorschrift des § 24 a Abs. 3 Satz 1 LEPro gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot verstößt und in unzulässiger Weise in die gemeindliche Planungshoheit eingreift. Auch dort ist nämlich für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten (z.B. Möbel, Bau- und Heimwerkermärkte, Gartenmärkte) für nicht integrierte Standorte ein Schwellenwert für zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente von 2.500 qm festgelegt. Auch für diesen Schwellenwert gibt es keine landesplanerische Rechtfertigung, zumal die Einzelhandelslandschaft in den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens sich sehr unterschiedlich darstellt. In Kürze wird daher auch jene Vorschrift auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand kommen. Im Falle einer Nichtigkeit würde dies dann bedeuten, dass zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente auch deutlich über 2.500 qm Verkaufsfläche aufweisen können.


Dr. Rainer Voß
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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