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Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.11.2010 Mit Urteilen vom 5.11.2010 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf Klagen des Eigentümers stattgegeben, wonach der alte Bahnhof in Solingen-Gräfrath aus der Denkmalliste zu löschen und eine Abbruchgenehmigung zu erteilen ist. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG Münster und eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens zu der Erkenntnis gekommen, dass die auf Grund des maroden Bauzustands des alten Bahnhofsgebäudes notwendigen Sanierungsmaßnahmen so umfangreich sind, dass das Gebäude durch diese Arbeiten seine Identität und seinen Denkmalwert verlieren würde. Das Sachverständigengutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass auf das gesamte Gebäude gesehen sich Sanierungsarbeiten ergeben, die von der Originalsubstanz des Gebäudes nur noch geringfügige Reste belassen, und zwar den Keller und eventuell einzelne Balken. Bei einem Wiederaufbau unter Berücksichtigung des derzeitigen Zustands würde von der Originalsubstanz maximal 10 % des Materials wieder verwertet werden können. Das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf setzt die Rechtsprechung des OVG Münster fort, wonach der Eigentümer eines Baudenkmals einen Anspruch auf Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste hat, wenn nachträglich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Denkmalliste entfallen sind. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um solche Fälle, bei denen der Sanierungsaufwand des betroffenen Gebäudes die historische Bausubstanz in einem Umgfang entfallen lässt, dass in Folge des Wegfalls der historischen Bausubstanz auch der Denkmalwert des Baudenkmals ganz oder teilweise mit untergeht. Unabhängig hiervon kann ein Anspruch auf Abbruch bestehen, wenn die weitere Erhaltung des Denkmals dem Eigentümer dauerhaft wirtschaftlich unzumutbar ist; auf diesen Gesichtspunkt kam es hier jedoch nicht (mehr) an. Dr. Alexander Beutling Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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