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Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30.12.2010

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 30.12.2010 (Az. 10 B 1118/10) einen Eilantrag der Kath. Kirchengemeinde St. Gereon in Köln abgelehnt, mit dem diese vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung begehrte, die eine Aufstockung des viergeschossigen, unmittelbar gegenüber liegenden Nachbargebäudes um ein Dachgeschoss beinhaltet. Damit wurde auch die vom Verwaltungsgericht Köln beschlossene Stillegung des Vorhabens aufgehoben. Die der von den Rechtsanwälten Lenz und Johlen vertretenen Bauherrin erteilte Baugenehmigung ist nach Auffassung des OVG nicht wegen entgegenstehender Vorschriften des Denkmalrechts rechtswidrig. Das Gericht stellt dabei in Frage, ob überhaupt für die Aufstockung des Gebäudes bzw. für die ebenfalls genehmigte Änderung der Fassade eine Erlaubnispflichtigkeit nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) besteht und deshalb die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen waren. Jedenfalls sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Beeinträchtigung des Denkmals St. Gereon durch die "moderate" Aufstockung nicht erkennbar. Insbesondere kann nach Auffassung des OVG auch eine städtebauliche Planung, wie hier das Höhenkonzept der Stadt Köln, die Vorschriften des Denkmalrechts nicht konkretisieren, da dies schon kompetenzrechtlich ausgeschlossen ist. In dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln sei schließlich auch übersehen worden, dass gerade Ausnahmen auch vom Höhenkonzept zugelassen werden können und dass letztlich der Bebauungsplan die rechtsverbindliche Umsetzung darstellt.

Dr. Rainer Voß

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

AnwaltMediator (DAA/Fernuniversität Hagen)

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