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Nach dem Willen des Gesetzgebers soll im Jahre 2050 ein Anteil von 80 % des elektrischen Stroms in Deutschland aus regenerativen Energien stammen. Hierzu muss der Strom, der insbesondere in den Windparks an und vor der Deutschen Küste erzeugt wird, in den Westen und Süd-Westen Deutschlands transportiert werden. Im Energieleitungs-Ausbaugesetz hat der Gesetzgeber bestimmt, welche Leitungsverbindungen in den kommenden Jahren errichtet werden müssen.

Allein das Unternehmen Amprion plant, bis zum Jahre 2020 etwa 800 km neue Leitungen zu bauen. Zu den wichtigen Verbindungen gehören die Leitungen von Meppen nach Wesel am Niederrhein, von Wesel nach Koblenz, von St. Hüfel nach Gütersloh und von Dortmund nach Frankfurt. Planungsrechtlich wird die Raumverträglichkeit dieser neuen Leitungen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Raumordnerischen Beurteilung durch die jeweils zuständige Bezirksregierung geprüft; diese raumordnerische Beurteilung ist für das nachfolgende Zulassungsverfahren nicht bindend. Bevor ein Teilabschnitt einer Leitung tatsächlich gebaut werden darf, ist ferner ein Planfeststellungsverfahren erforderlich, das bei der zuständigen Bezirksregierung durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens erfolgt eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen und es wird der Öffentlichkeit hierbei Gelegenheit gegeben, Einwendungen vorzutragen. Werden während der bekanntgemachten Frist keine Einwendungen erhoben, ist ein Betroffener vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens besteht die Möglichkeit, den Planfeststellungsbeschluss gerichtlich – in der Regel erst- und letztinstanzlich beim Bundesverwaltungsgericht – insgesamt oder teilweise anzufechten oder ggf. hilfsweise weitere Schutzvorkehrungen zu verlangen.

Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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