header bundesverfassungsgericht

 Mit Beschluss vom 25.10.2012 (Az.: 10 B 842/12) hat das Oberverwaltungsgericht Münster eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschluss vom 17.02.2009, Az.: 10 A 3416/07) zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 S. 5 BauO NRW bei einer über die gesamte Gebäudebreite verlaufende Tiefgaragenzufahrt vollzogen.

Nach der alten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster führte die Errichtung einer Tiefgaragenzufahrt im vorgenannten Sinne dazu, dass sich der untere Bezugspunkt für die Berechnung der Höhe der zur Zufahrt zugewandten Gebäudewand von der Geländeoberfläche auf die Tiefgaragenzufahrtsrampe verschob. Konsequenz war, dass diese Gebäudeaußenwand einen größeren Abstand zur Nachbargrenze einhalten musste, als ohne Errichtung einer derartigen Tiefgaragenzufahrt. Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers und dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut hat das Oberverwaltungsgericht Münster diese Rechtsprechung nunmehr dahingehend geändert, dass durch eine derartige Tiefgaragenzufahrt der untere Bezugspunkt unverändert bleibt. Dies führt zu einer besseren Grundstücksausnutzbarkeit für den Bauherren.

Es bleibt abzuwarten, ob das Oberverwaltungsgericht Münster diese Bewertung entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung auch auf Abgrabungen zugunsten von Fenstern oder Zugängen überträgt. Der Gesetzeswortlaut würde auch dies nahelegen.

Dr. Markus Johlen
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Back to top

We use cookies on our website. Some of them are essential for the operation of the site, while others help us to improve this site and the user experience (tracking cookies). You can decide for yourself whether you want to allow cookies or not. Please note that if you reject them, you may not be able to use all the functionalities of the site.