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Der Bundestag hat am 26.04.2013 das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ beschlossen. Damit soll der zweite Schritt der Bauplanungsrechtsnovelle vollzogen werden.

Da zukünftig besonders die Neuinanspruchnahme von Flächen „auf der grünen Wiese“ weitestgehend vermieden werden soll, gehört es fortan zu den Zielen der Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 5 BauGB, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Gleichzeitig soll die Umwandlung zuvor landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen besonders begründet werden. Auch die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche soll weiter gestärkt werden, weshalb diese künftig auch in Flächennutzungsplänen dargestellt werden können. In diesem Zusammenhang wird den Kommunen mit dem neu eingefügten § 9 Abs. 2a BauGB nunmehr auch die Möglichkeit eingeräumt die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in unbeplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche planungsrechtlich zu steuern.

Von besonderer Praxisrelevanz ist darüber hinaus, dass der Gesetzgeber mit der vorliegenden Novelle klarstellt, dass Erschließungsverträge künftig generell als Verträge im Sinne des § 11 Abs. 1 BauGB zu behandeln sind. Eine Differenzierung zwischen Verträgen nach § 11 BauGB und § 124 BauGB findet insoweit nicht mehr statt. Überdies ist nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit für Kommunen eröffnet, städtebauliche Verträge einer juristischen Person abzuschließen, an der sie beteiligt ist.

Gewerbliche Tierhaltungsanlagen stellen künftig nur noch dann als im Außenbereich privilegierte Vorhaben dar, wenn sie keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz unterliegen. Zu beachten ist jedoch, dass dies nur für solche Vorhaben gilt, deren Genehmigung nach dem 04.07.2012 beantragt worden ist. Auch das Problem sog. Schrottimmobilien im unbeplanten Innenbereich hat der Gesetzgeber aufgegriffen und den Kommunen in § 179 BauGB nunmehr die Möglichkeit eröffnet, ein Rückbaugebot auch bei Fehlen eines qualifizierten Bebauungsplanes anzuordnen.

In Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs  vom 18.04.2013 wurde ferner die Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB aufgehoben. Ein Bebauungsplan, der aufgrund einer unzutreffenden Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt worden ist, ist demnach künftig bereits dann unwirksam, wenn eigentlich erforderliche Umweltprüfung zuvor nicht durchgeführt worden ist.

Besondere Erwähnung verdient schließlich die Änderung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung. Danach sind in Zukunft Anlagen zur Kinderbetreuung in reinen Wohngebieten ausdrücklich zulässig, wenn und soweit deren Größe den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes angemessen ist. Wie bereits die Änderungen im Immissionsschutzrecht, soll auch diese Regelung letztlich dazu beitragen, dass von Kindern ausgehende Immissionen künftig keinen Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mehr bieten.

Markus Nettekoven
Rechtsanwalt

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