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Seit einigen Jahren ist zu beobachten, dass Grundstückseigentümer bei der Freiflächengestaltung aus ganz unterschiedlichen Gründen vermehrt auf Kies oder Schotter statt auf Pflanzen setzen Mitunter werden in die Beete punktuell auch Pflanzen eingesetzt. Dass die Anlage solcher „Schottergärten“ rechtlichen Grenzen unterliegt, wird dabei vielfach übersehen oder aber bewusst ignoriert. Diese können sich beispielsweise aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder aber einer kommunalen Gestaltungssatzung ergeben. Darüber hinaus sind aber stets auch die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Gestaltung nicht überbauter Grundstücksflächen zu beachten.

So sind die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke in Nordrhein-Westfalen nicht nur wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, sondern auch zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen (§ 8 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018). Die Regelung gilt für alle bebauten Grundstücke unabhängig davon, ob sie im im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen.

Mit der Frage, wann ein Grundstück i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauO NRW 2018 ausreichend begrünt bzw. bepflanzt ist, hat sich nun das Verwaltungsgericht Minden in seinem Urteil vom 27.07.2023 – 1 K 6952/21 – befasst. Eine Begrünung setze danach voraus, dass sich der Charakter der nichtüberbaute Grundstücksfläche als eine durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung darstellt, wobei der Bewuchs so dicht sein müsse, dass der Eindruck einer durchgehenden Bepflanzung entsteht. Die Begrünung müsse überdies auf den nicht überbaubaren Flächen unmittelbar wachsen, weshalb eine flächenhafte Ausdehnung von Baumkronen und sonstigem Blattgrün im Luftraum (z.B. von Wein auf erhöhten Rankhilfen) nicht ausreichend sei. Der Charakter einer durch Bewuchs geprägten nichtbaulichen Nutzung fehle jedenfalls dann, wenn sich eine substanzielle Fläche, etwa der überwiegende Teil eines Vorgartens, als „Schottergarten“ darstellt, der fast ausschließlich aus Steinschüttungen, gleicher oder verschiedener Körnung, besteht, hinter deren Massivität ein Bewuchs in Form einzelner Pflanzen zurücktritt. Entscheidend sei insoweit keine abstrakt mathematische Größe, etwa im Sinne eines prozentualen Anteils an den nicht überbauten Flächen eines Grundstücks. Vielmehr müssten sich Steinflächen, ebenso wie Flächen aus anderen Baustoffen, dem Bewuchs sowohl in funktioneller als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht bei wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls dienend zu- und unterordnen.

Ob die Gestaltung einer nicht überbauten Grundstücksfläche den gesetzlichen Anforderungen entspricht, muss folglich in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Sollte die Prüfung negativ ausfallen, muss der betroffene Grundstückseigentümer mit dem Erlass einer Ordnungsverfügung rechnen, mit der ihm die Beseitigung des Schotters (ggf. einschließlich eines darunter eventuell ausgelegten Vlieses) und die Begrünung der bislang geschotterten Fläche aufgegeben wird.

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Nettekoven Markus 8569 2Markus Nettekoven
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-89
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