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In seiner Sitzung am 4. April 2017 hat der Rat der Stadt Köln das „Kooperative Baulandmodell Köln" (KoopBLM) fortgeschrieben. Erklärtes Ziel der Fortschreibung ist es, die Zahl der Anwendungsfälle im Interesse der Stärkung öffentlich geförderten Wohnungsbaus zu erhöhen, die Regelungen des Modells zu präzisieren und die Modellanwendung zu vereinfachen (vgl. Vorlage 3559/2016).

Die Fortschreibung des in 2014 eingeführten KoopBLM sieht die Aufgliederung der Regelungen in eine die Grundsätze des Modells und die Modellsystematik definierende Richtlinie sowie eine diese ergänzende Umsetzungsanweisung vor, die die Bestimmungen der Richtlinie erläuternd ausführt und die einzelnen Verfahrensschritte und Zuständigkeiten detailliert. Letztere soll mit Zustimmung der zwischenzeitlich etablierten „Lenkungsgruppe KoopBLM“ laufend fortgeschrieben werden.

Wesentliche Abweichung zu der ursprünglichen Fassung ist der Verzicht auf die Angemessenheitsprüfung im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des KoopBLM. Es wird künftig unterstellt, dass die Anwendung des KoopBLM hinsichtlich der daraus resultierenden Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Regelfall (noch) angemessen ist. Die Bagatellgrenze wird dahingehend modifiziert, dass das KoopBLM bereits ab 20 Wohneinheiten bzw. 1.800 m² Geschossfläche Wohnen Anwendung finden soll. Die weiteren Verpflichtungen zur Übernahme planungsbedingter Kosten (Infrastrukturfolgekosten, Kosten für erforderliche Begutachtungen etc.) werden den Planbegünstigten ungeachtet der vorgenannten Bagatellschwelle ab der ersten Wohneinheit bzw. ab dem ersten Quadratmeter Geschossfläche Wohnen auferlegt.

Die ursächlichen Planfolgekosten in den Bedarfsbereichen „Grundschule“ und „Kindertagesstätte“ sind künftig in vollem Umfang (und nicht mehr zu lediglich 66 %) zu übernehmen. Der pauschalisierte Ansatz für Infrastrukturfolgekosten in Höhe von 49 €/Geschossfläche Wohnen wird aufgegeben. In Abhängigkeit näher definierter Schwellenwerte, sollen die Planbegünstigten zur Herstellung der planungsbedingt erforderlichen Anlagen bzw. finanziellen Ablöse der Bedarfe verpflichtet werden. Alternativ soll es im Einzelfall zulässig sein, der Stadt Köln zur Bedarfsdeckung geeignete Grundstücksflächen zur Verfügung zu stellen.

Für Vorhaben ab 6.750 m² Geschossfläche Wohnen bzw. 75 Wohneinheiten definiert das KoopBLM im Interesse einer qualitätsvollen Stadtentwicklung darüber hinaus eine Durchführungspflicht für Qualifizierungsverfahren.

Zwingende Voraussetzung des Aufstellungs- beziehungsweise Einleitungsbeschlusses in Bauleitplanverfahren soll die verbindliche Anwendungszustimmung der Planbegünstigten sein, die die bislang im Modell vorgesehene "Grundvereinbarung" bzw. "Grundzustimmung" zusammenführt.

Ansprechpartner:

nick-kocklerNick Kockler
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-81
E-Mail: n.kockler[at]lenz-johlen.de

 

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