Corona crisis
Beiträge aus allen Kompetenzfeldern
Das Oberverwaltungsgericht hat am 22.01.2021einen Eilantrag gegen die Coronabetreuungsverordnung des Landes abgelehnt, mit dem die Antragstellerin die sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht erreichen wollte (Az.: 13 B 47/21.NE). Nach der aktuellen Coronabetreuungsverordnung ist in der Zeit vom 11. bis 31. Januar 2021 die schulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen unter anderem zu Unterrichtszwecken untersagt.
Das Oberverwaltungsgericht hat am 22.01.2021 die Beschwerde von 83-jährigen Eheleuten aus Essen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt, nach dem diese keine unverzügliche Corona-Schutzimpfung beanspruchen können (Aktenzeichen: 13 B 58/21 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 20 L 1812/20).
Die CoronaSchVO NRW vom 30.11.20020 in ihrer ab dem 23.12.2020 geltenden Fassung schränkt in § 11 den Einzelhandel in erheblichem Umfang ein. Danach dürfen nur noch die in § 11 Abs. 1 CoronaSchVO genannten Betriebe öffnen; wichtige der dort abschließend aufgelisteten Branchen sind der Lebensmitteleinzelhandel, Drogerien, Apotheken, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen.