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Mit der viel beachteten Entscheidung vom 28.05.2020 - Rs.C-535/18 hatte der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage ausgeführt, wer sich auf die Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes in Bezug auf Grundwasser berufen kann.

Der EuGH ist seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen, dass die Europäische Rahmenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit befugt sein müssen, vor den nationalen Gerichten die Verletzung des Verschlechterungsverbotes in Bezug auf das Grundwasser geltend zu machen, wenn diese Verletzung sie unmittelbar betrifft. Zur Erläuterung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der Verbindlichkeit einer Richtlinie unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die auferlegten Verpflichtungen berufen können. Zumindest natürliche und juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffenen sind, müssen die Einhaltung der Verpflichtungen ggf. auch auf dem Rechtsweg einfordern können.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 29. November 2021 mehrere Fragen des Europarechts dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Klärung vorgelegt. Es handelt sich um Fragen zur Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) , die sich in dem Klageverfahren der
Stadt Frankfurt (Oder) und der Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH gegen den Planfeststellungsbeschluss des Präsidenten des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe stellen.

 Die 5. Kammer hält einen Verstoß gegen das EU-Recht, namentlich die Wasserrahmenrichtlinie aus dem Jahre 2000, deshalb für möglich, weil eine gutachterliche Untersuchung konkreter Auswirkungen der Ausleitung aus dem Ostsee auf die Trinkwassergewinnung in Briesen im Planfeststellungsverfahren unterblieb. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sollen in dem nunmehr eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren durch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg geklärt werden.

Ihre Ansprechpartnerin:

Dr Inga Schwertner

Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-18
E-Mail: i.schwertner[at]lenz-johlen.de

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