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Kommission stärkt Auffassung der Bundesregierung Durch die Entscheidungen des OLG Düsseldorf zur Ausschreibungspflicht bei Grundstücks-veräußerungen der öffentlichen Hand ist in diesem Bereich eine erhebliche Unsicherheit entstanden. Überwiegend werden in der Praxis die Auswirkungen der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auf städtebauliche Entwicklungen und städtebauliche Entscheidungen negativ beurteilt. Die Bundesregierung hat ein Gesetzgebungsvorhaben eingeleitet, welches zum Ziel hat, die vom OLG Düsseldorf geforderte, sehr weitgehende Ausschreibungspflicht für die Veräußerung von Grundstücken der öffentlichen Hand wieder deutlich einzugrenzen. Diese Zielsetzung der Bundesregierung und die damit zum Ausdruck kommende Einschätzung zur Reichweite des Europäischen Vergaberechts findet nun Bestätigung durch die rechtliche Bewertung der Europäischen Kommission im Beschwerdeverfahren Nr. 2008/4022. Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Stadt L hatte zunächst am 08.02.2007 mit einem Investor einen Grundstückskaufvertrag über ein städtisches Grundstück geschlossen. In diesem Vertrag hatte sich der Investor verpflichtet, auf dem angrenzenden städtischen Grundstück eine Feuerwache zu errichten und den auf dem Kaufgrundstück befindlichen Bauhof umzusiedeln. Ferner hatte sich der Investor verpflichtet, auf dem erworbenen Grundstück einen Einzelhandelsmarkt zu errichten. Dritte hatten dann das hier besprochene Beschwerdeverfahren eingeleitet. Dies veranlasste die Stadt L im Mai 2008 dazu, den Grundstückskaufvertrag aufzuheben und die Bauleistungen für die Feuerwache und den Bauhof öffentlichen auszuschreiben. Sodann erfolgte der Abschluss eines neuen Grundstückskaufvertrages über die Fläche, die auch nach der ursprünglichen Konzeption bereits für das Einzelhandelsvorhaben vorgesehen ware. Dieser Grundstückskaufvertrag enthält nunmehr keinerlei Bauverpflichtungen des Investors.
Auf Basis des insoweit gegebenen Sachstandes neigt die Europäische Kommission dazu, das eingeleitete Verfahren einzustellen. Eine Verletzung des Europäischen Vergaberechts wird von der Kommission nicht (mehr) gesehen. Zur Begründung führt die Kommission aus:
„Bauauftrag und Baukonzession im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 lit. b beziehungsweise Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2004/18/EG zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öf-fentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge setzen voraus, dass zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine rechtsverbindliche vertragliche Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Bauleistungen nach Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers begründet wird, die vom öffentlichen Auftraggeber erforderlichenfalls im Rechtsweg durchgesetzt werden kann. Bloße Pflichten zur Rückübertragung verkaufter Grundstücke im Fall der Nichtbebauung reichen hierfür nicht aus.“
Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Sichtweise durchsetzt.

Thomas Elsner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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