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Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Martin Hahn Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand sind nach dem EuGH nur dann ausschreibungspflichtig, wenn der Investor darin verpflichtet wird, ein Bauwerk im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse eines öffentlichen Auftraggebers zu errichten. Die Ausübung von städtebaulichen Regelzuständigkeiten bei Vorgaben zu Ausmaßen, Lage oder Gestaltung eines Bauwerks begründet dabei nach dem EuGH kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse (vgl. Beitrag "Ahlhorn-Rechtsprechung ist Geschichte"). Nach der Vergabekammer Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2011 - 1 VK 67/10 ergibt sich ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des öffentlichen Auftraggebers auch nicht aus gestalterischen Anforderungen an ein Bauwerk, welche über die städtebaulichen Regelzuständigkeiten hinausgehen bzw. nicht auf öffentlich-rechtliche Normen gestützt werden können. Dieser bislang ungeklärte Streitfall wird erstmals von einer Nachprüfungsinstanz entschieden. Ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse folgt laut der Vergabekammer Baden-Württemberg auch nicht aus der Verpflichtung zur Errichtung eines Gehwegs und eines öffentlich gewidmeten Parkplatzes, wenn die Kosten hierfür lediglich ca. 0,55 % der im rein privaten Interesse liegenden Hauptbauverpflichtung (z.B. Einkaufszentrum oder Möbelmarkt) ausmachen. Dieses Problem der "gemischten Interessen" in einem einheitlichen Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung wurde ebenfalls erstmals nach der grundlegenden Änderung der Rechtsprechung von einer Vergabekammer entschieden. Ob sich diese Linie in ähnlichen, häufig auftretenden und damit hoch praxisrelevanten Fällen durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Die derzeit auf ibr-online veröffentlichte und für die kommende Ausgabe zum Abdruck vorgesehene Entscheidungsbesprechung finden Sie hier.

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