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Bei der Frage, wer bauordnungsrechtliche Vorgaben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu erfüllen hat, differenziert der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil 09.12.2016 (Az. V ZR 84/16) klar danach, ob es sich um öffentlich-rechtliche Anforderungen an das Gemeinschaftseigentum handelt oder ob sie das Sondereigentum betreffen.

Mit Urteil vom 09.11.2016 – 9 B 15.2732 – hat der Verwaltungsgerichtshof München klargestellt, dass die Gemeinden nach der „Soll-Vorschrift“ des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG grundsätzlich verpflichtet sind, für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Straßenausbaubeiträge von den Eigentümern und Erbbauberechtigten der bevorteilten Grundstücke zu erheben und insbesondere eine entsprechende Beitragssatzung zu erlassen.

 

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am 08.02.2017 im Fall eines Kommunal- und eines Landesbeamten entschieden, dass die Betreffenden für die Monate, in denen sie altersdiskriminierend besoldet worden waren, eine Entschädigung in Höhe von 100,00 € erhalten (Az.: 3 A 1972/15 (VG Köln 3 K 3407/13) und 3 A 80/16 (VG Minden 4 K 1142/13).

Wird die militärische Nutzung eines Kasernengeländes aufgegeben, hat dessen Bebauung keine prägende Kraft hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und das Gelände ist nicht als unbeplanter Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen.

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