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Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 25.08.2023 beschlossen, den 1.000-Meter-Abstand zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen aufzuheben. Der Abstand war in § 2 BauGB-AG NRW geregelt. Die Aufhebung muss noch im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden.
Die Eigentümer eines Grundstücks im Tecklenburger Land, auf dem eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, für die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, einen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht am 29.08.2023 entschieden (Az.: 15 A 3204/20) und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (I. Instanz: VG Münster 3 K 1634/18) bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Norden Westfalen hatte den Bebauungsplan für die Erweiterung des RheinEnergieSportpark in Köln mit Normenkontrollurteil vom 24.11. 2022 für unwirksam erklärt und dabei die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Bebauungsplan leide an einem „handwerklichen“ Mangel dergestalt, dass die nicht den unmittelbaren Bereich des Sportparks betreffenden, der Allgemeinheit zugänglichen Kleinspielfelder im Bebauungsplan fehlerhaft festgesetzt worden seien. In der Begründung dieses Urteils hat das Oberverwaltungsgericht dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan nach Prüfung sämtlicher Rügen der Antragstellerinnen in diesem Verfahren nicht an weiteren Mängeln leide und der festgestellte „handwerkliche“ Mangel ohne weiteres in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden könne.
Im Verlag C.H. Beck ist die sechste Auflage des Prozessformularbuches Verwaltungsrecht erschienen, herausgegeben von Prof. Dr. Heribert Johlen (†).