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Ein Pachtvertrag ohne Pflicht zur Erledigung öffentlicher Aufgaben stellt keine ausschreibungspflichtige Konzession dar (§§ 105, 148 ff.GWB). Dies gilt auch, wenn der Pächter verpflichtet wird, den Pachtgegenstand baulich instand zu halten.

Lesen Sie zum Urteil des KG vom 22.01.2015 (Az.: 2 U 14/14 Kart) den Beitrag von Rechtsanwalt Martin Hahn in der Immobilen Zeitung 29/2016 vom 21.07.2016  hier.

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martin hahn gr

Martin Hahn
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-93
E-Mail: m.hahn[at]lenz-johlen.de

 

Gewerbliche Altkleidersammlungen können nicht schon dann untersagt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für Alttextilien ein hochwertiges Erfassungssystem bereitstellt. Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob trotz der Sammlung des gewerblichen Wettbewerbers die gesetzliche Vermutung, dass in dieser Situation die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet ist, ausnahmsweise nicht eingreift. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 30.06.2016 entschieden (Az. 7 C 4.15).

 

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