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Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat am 24.02.2016 entschieden, dass die Anordnung des Rheinisch-Bergischen Kreises, ein vor Kriegsende in Kürten errichtetes Wohnhaus abzureißen, rechtswidrig ist (Aktenzeichen: 7 A 19/14 (VG Köln 11 K 5286/12; Beseitigungsverfügung), 7 A 20/14 (VG Köln 11 K 5952/13; Zwangsgeldandrohung) und 7 A 48/14 (VG Köln 11 K 6516/13; Duldungsverfügung).

In einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) dürfen jedenfalls keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsgebietes liegen.

Lesen Sie zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015, Az. 4 CN 9/14, den Beitrag von Dr. Alexander Beutling, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, in der Immobilienzeitung Nr. 9, Seite 14, vom 03.03.2016 hier

 

Ansprechpartner: 

alexander beutling grDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

Die nach dem Landeswassergesetz zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden sind lediglich berechtigt, einen Entwässerungsantrag daraufhin zu prüfen, ob eine Grundstücksentwässerungsanlage im Inneren des Gebäudes vorhanden und – etwa nach ihrer Dimensionierung – tatsächlich geeignet ist, das Abwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Ihre Prüfungsbefugnis erstreckt sich jedoch nicht auf die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu Abwasseranlagen sowie einschlägiger DIN-Normen; diese Prüfung obliegt vielmehr den Bauaufsichtsbehörden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 12.02.2016 (Az.: 10 A 10840/15).

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 2 (BvR 1958/13) anlässlich eines Konkurrentenstreits die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne) konkretisiert. Nach den Maßstäben des heute veröffentlichten Beschlusses erfordert die Dienstpostenbündelung einen sachlichen Grund, der insbesondere in der „Massenverwaltung“ angenommen werden kann, wo Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Die Verfassungsbeschwerde in dem Konkurrentenstreit hat der Senat zurückgewiesen, weil die Dienstpostenbündelung im konkreten Fall verfassungsrechtlich zulässig ist und die angegriffene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.

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