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Die nach dem Landeswassergesetz zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden sind lediglich berechtigt, einen Entwässerungsantrag daraufhin zu prüfen, ob eine Grundstücksentwässerungsanlage im Inneren des Gebäudes vorhanden und – etwa nach ihrer Dimensionierung – tatsächlich geeignet ist, das Abwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Ihre Prüfungsbefugnis erstreckt sich jedoch nicht auf die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu Abwasseranlagen sowie einschlägiger DIN-Normen; diese Prüfung obliegt vielmehr den Bauaufsichtsbehörden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 12.02.2016 (Az.: 10 A 10840/15).

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 2 (BvR 1958/13) anlässlich eines Konkurrentenstreits die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne) konkretisiert. Nach den Maßstäben des heute veröffentlichten Beschlusses erfordert die Dienstpostenbündelung einen sachlichen Grund, der insbesondere in der „Massenverwaltung“ angenommen werden kann, wo Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Die Verfassungsbeschwerde in dem Konkurrentenstreit hat der Senat zurückgewiesen, weil die Dienstpostenbündelung im konkreten Fall verfassungsrechtlich zulässig ist und die angegriffene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.

Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Urteilen vom 26.01.2016 (Az. 20 A 318/14 und 20 A 319/14) entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unzulässig ist und damit zwei Untersagungsverfügungen des Ennepe-Ruhr-Kreises insoweit bestätigt (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 3508/12 und 8 K 3688/12).

In seinem Urteil vom 04.11.2015 hatte sich das BVerwG mit der Frage zu befassen, ob der betreffende Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden durfte. Nach der Planbegründung sollte der Bebauungsplan der Nachverdichtung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils unter Einbeziehung einer in untergeordnetem Umfang angrenzenden Außenbereichsfläche dienen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam gehalten, da es an der vorgeschriebenen Umweltprüfung fehle. Dieser Verfahrensfehler sei auch beachtlich.

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