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Kompetenz durch Spezialisierung

Die Kanzlei Lenz und Johlen steht seit mehr als 65 Jahren für höchste Fachkompetenz auf dem gesamten Gebiet des öffentlichen Rechts sowie des Zivilrechts rund um die Immobilie. Mit unserem Team hoch spezialisierter und erfahrener Fachanwältinnen und Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht und Vergaberecht gehören wir heute zu den größten Kanzleien in Deutschland auf diesen Gebieten.

Wir beraten und vertreten Sie bundesweit und umfassend in allen Bereichen des öffentlichen Rechts sowie des immobilienbezogenen Zivilrechts. Unsere juristischen Kernkompetenzen liegen in den Bereichen Bau und Immobilien, Einzelhandel, Klima und Energie, Staat und Verwaltung, Umwelt und Wirtschaft, Infrastruktur und Logistik sowie Vergabe öffentlicher Aufträge.

Auszeichnung Rainer Voß Town planning LawyerHB Anwalt des Jahres2022 Dr Michael Oerderde leading firm 2024 1award WiWo 2022 FCS Siegel TOP Wirtschaftskanzlei 2022 Baurecht FCS Siegel TOP Wirtschaftskanzlei 2022 Umweltrecht award juv2019 umweltrecht zia logo rgb 72dpi 

Kompetenzfelder

  • Umwelt und Wirtschaft
  • Bau und Immobilien
  • Verkehr und Infrastruktur
  • Vergabe öffentlicher Aufträge
  • Staatshaftung
  • Einzelhandel
  • Klima und Energie
  • Gesundheit und Pflege

 

Die sog. Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB ist mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (nachfolgend: Richtlinie) unvereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.04.2013 (Rs. C-463/11) entschieden.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist ein nach § 13a BauGB ohne vorherige Umweltprüfung aufgestellter Bebauungsplan, der von der Gemeinde in dem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist, obwohl die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) tatsächlich nicht vorlag. Zwar hätte die Gemeinde den Bebauungsplan danach grundsätzlich im Regelverfahren, mithin auch erst im Anschluss an eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB, als Satzung beschließen dürfen. Der hiernach gegebene Verfahrensfehler wäre gem. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB aber unbeachtlich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte indes Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Planerhaltungsvorschrift mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor.

Dieser bestätigt in seiner Entscheidung zwar zunächst die grundsätzliche Europarechtskonformität des § 13a BauGB. Soweit es den Gemeinden infolge der Kombination dieser Vorschrift mit der des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB jedoch ermöglicht werde, Pläne entgegen der Richtlinie ohne vorherige Umweltprüfung aufzustellen, obwohl sie einer solchen nach der Richtlinie zwingend bedürften, werde den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie hierdurch jedoch letztlich „die praktische Wirksamkeit genommen“.

Da die nationalen Gerichte Entscheidungen, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen, zu vermeiden haben, sei die Vorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB im Ergebnis daher nicht anzuwenden.

 

Praxishinweis:

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber bereits auf das vorliegende Urteil des Europäischen Gerichtshofs reagiert und die Vorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB in dem bereits beschlossenen und verkündeten „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ ersatzlos gestrichen. Demnach muss zukünftig im Rahmen der Bauleitplanung bereits von Gesetzes wegen genau geprüft werden, ob die Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB tatsächlich vorliegen, ehe auf eine Umweltprüfung verzichtet wird. Ob und inwieweit die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs darüber hinaus auch Auswirkungen auf die Regelungen des § 214 Abs. 2a Nr. 3 und 4 BauGB hat, bleibt abzuwarten.

Das Urteil des EuGH finden Sie hier.

Markus Nettekoven
Rechtsanwalt

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