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Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württem­berg von 2008 (LDG BW) vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Dienstbezüge belehrt worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21.04.2016 entschieden (BVerwG 2 C 13.15).

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre innehatte. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass bei der Frist von zwei Jahren Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.03.2016 entschieden (BVerwG 2 C 2.15; BVerwG 2 C 8.15).

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Polizeibeamten wegen jahrelanger Verstöße gegen das Nebentätigkeitsrecht sowie weiterer dienstrechtlicher Verfehlungen aus dem Dienst entfernt (VG Trier, Urteil vom 3. Februar 2016 – 3 K 2619/15.TR -).

Bleibt ein dienstfähiger Beamter über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorsätzlich ohne Genehmigung dem Dienst fern, so führt dies in der Regel zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 23. Februar 2016, Aktenzeichen: 3 A 11052/15.OVG.

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