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Entscheidung des OVG Münster In einer Großstadt im Ruhrgebiet hat sich ein großflächiger Elektrofachmarkt angesiedelt. Ein zweiter bereits ortsansässiger und ebenfalls großflächiger Elektrofachmarkt macht gegen die Stadt einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten geltend. Er trägt vor, dass der Betrieb seines Konkurrenten planungsrechtlich unzulässig sei. Während sein Betrieb in einem Bereich liege, für den der Bebauungsplan einen Elektrofachmarkt ausdrücklich zulasse, setze derselbe Bebauungsplan für das Grundstück des Konkurrenten lediglich einen Baumarkt fest. Seinem Betrieb, der sich im Vertrauen auf diese Festsetzung dort angesiedelt habe, stehe ein Abwehranspruch als sog. Gebietsbewahrungsanspruch zu.


Das Oberverwaltungsgericht Münster lehnt den Antrag im Eilverfahren in zweiter Instanz ab. Die Antragstellerin könne sich auf einen Gebietsbewahrungsanspruch nicht berufen. Dieser bestehe nämlich nur innerhalb desselben Gebietes. Da der Bebauungsplan für das Grundstück des Antragstellers und des Konkurrenten unterschiedliche Festsetzungen enthalte, könne nicht mehr von einem Gebiet im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Auch im Übrigen gebe es keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch des Eigentümers eines Einzelhandelsgrundstückes oder Inhabers eines Einzelhandelsbetriebes auf Einhaltung des Planungsrechtes.


Anmerkung: Die zunächst nur im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist richtig. Es steht zu erwarten, dass die Verwaltungsgerichte diese im Hauptsachverfahren bestätigen. Der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch setzt ein wechselseitiges Austauschverhältnis voraus, das bei Sondergebieten mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gerade nicht besteht. Die Entscheidung zeigt aber auf, dass die Verteilungskämpfe zwischen den Einzelhandelsbetrieben härter geworden sind. Hinter den Prozessbeteiligten stehen jeweils größere Einzelhandelsketten, die – zumindest für diesen Prozess – ihre vornehme Zurückhaltung aufgegeben haben.


Dr. Michael Oerder
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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