header bundesverfassungsgericht
Landkreis ersetzt gemeindliches Einvernehmen

Ein größeres Bauvorhaben am Nürburgring darf gebaut werden, obwohl die Ortsgemeinde Nürburg ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt hat. Das fehlende Einvernehmen der Ortsgemeinde hat der Landkreis Ahrweiler zu Recht ersetzt und die Baugenehmigung erteilt. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 10.06.2010 entschieden.

Der Bauherr möchte am Nürburgring einen größeren Komplex mit Apartmentwohnungen errichten. Nachdem die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt hatte, ersetzte der Landkreis als Bauaufsichtsbehörde das Einvernehmen und erteilte die Baugenehmigung. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Ortsgemeinde gegen den Landkreis Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, sie habe das Einvernehmen versagen dürfen, weil das Bauvorhaben sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Das futuristische Bauwerk wirke als Fremdkörper und beeinträchtige das Ortsbild.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts hat die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben rechtswidrig versagt. Das Bauvorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung ein und sei daher nach § 34 BauGB zulässig. Selbst wenn das geplante Bauvorhaben die benachbarten Gebäude in der Höhe um wenige Meter überragen sollte, so sei dies nicht unzulässig. Das Vorhaben beeinträchtige schließlich auch nicht das Ortsbild von Nürburg, die nähere Umgebung weise nämlich keinen besonderen Charakter auf, der die Ortsgemeinde gegenüber vergleichbaren Ortschaften in der Eifel heraushebe. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Dr. Felix Pauli

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.