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Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13.10.2011

Die Stadt Attendorn, eine der industriestärksten Kommunen in Nordrhein-Westfalen, plant seit 2003 die Entwicklung eines über 40 ha großen Industriegebietes, um der großen Flächennachfrage ansiedlungs- und erweiterungswilliger Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Stadtgebiet nachzukommen. Das Industriegebiet soll insbesondere großzügig bemessene Betriebsflächen für Unternehmen der Automobilzulieferung und des Armaturenbaus bereitstellen. Hierzu wurde in den Jahren 2005 bis 2008 im Zuge der Fortschreibung des Regionalplans für die Regierungsbezirk Arnsberg ein entsprechender GIB ausgewiesen. Die parallel durchgeführte Neuaufstellung des Flächennutzungsplans stellt den Bereich als gewerbliche Baufläche dar. Zur einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung der zahlreichen, ineinandergreifenden, für die Planung, Erschließung und Entwicklung des Industriegebiets erforderlichen Maßnahmen hat die Stadt einen städtebaulichen Entwicklungsbereich als Satzung beschlossen. Einer der von der Entwicklungssatzung maßgeblich betroffenen Grundeigentümer im Plangebiet erhob hiergegen einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht Münster. Die Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft berät und vertritt die Stadt Attendorn seit mehreren Jahren in diesem Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nunmehr mit Urteil vom 13.10.2011 den Normenkontrollantrag abgelehnt und die Rechtmäßigkeit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme der Stadt Attendorn bestätigt. Das Urteil enthält rechtsgrundsätzliche Ausführungen zu den Anforderungen an eine städtebaulichen Entwicklungsrechts nach §§ 165 ff. BauGB. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Dr. Felix Pauli
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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