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Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20.01.2012

Mit Urteil vom 20.01.2012 hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster den Normenkontrollantrag einer Umweltvereinigung nach Maßgabe des Umweltrechtsbehelfsgesetzes gegen den Bebauungsplan Nr. 04.065 INLOGPARC der von Lenz und Johlen beratenen und vertretenen Stadt Hamm abgelehnt.

Bei dem INLOGPARC handelt es sich um ein Projekt der interkommunalen Zusammenarbeit zwischen der Stadt Hamm, der Gemeinde Böhnen und dem Kreis Unna, der die Planung eines regionalen Industrie- und Gewerbegebietes für Logistikbetriebe beinhaltet. Gegen diesen Bebauungsplan hatte eine Umweltvereinigung Einwendungen erhoben und geklagt, da nach ihrer Auffassung die Ziele der Landesplanung, der Immissionsschutz in Gestalt des Abstandserlasses, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie der Artenschutz nicht richtig ermittelt und bewertet worden seien. Diesen Angriffen ist das Gericht nicht gefolgt. Neben diesen Fragen hatte sich das Oberverwaltungsgericht Münster auch mit den gesetzlichen Anforderungen an den Einwendungsausschluss nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz sowie mit den Unbeachtlichkeitsvorschriften der §§ 214 und 215 BauGB zu befassen.

Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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