header bundesverfassungsgericht

Zwei betroffene Grundstückseigentümer haben Verfassungsbeschwerde gegen den geplanten Bauabschnitt 4 der A 281 erhoben.

Der Neubau der A 281 soll eine Eckverbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Freien Hansestadt Bremen verlaufenden Autobahnen A 27 und A 1 herstellen. Die erforderliche Querung der Weser wird nach dem Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen vom 30.06.2011 zu Bauabschnitt 4 (Az.: 671-70-02/25) per Absenktunnel im sogenannten Einschwimm- und Abschwenkverfahren durchgeführt. Im Gegensatz zur Ausführung als Bohrtunnel ist dafür der Abriss mehrerer südlich der Weser gelegenen Wohngebäude notwendig. Die Eigentümer dieser Grundstücke – so auch die Beschwerdeführer – sollen nach dem Planfeststellungsbeschluss enteignet werden.

Mit Urteilen vom 24.11.2011 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Klagen der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen (Az. 9 A 25.10 bzw. 9 A 27.10). In seinen Urteilen stellte das BVerwG zwar fest, dass der Planfeststellungsbeschluss das Eigentumsinteresse der Kläger aus Art. 14 Grundgesetz verkannt habe. Diesen Abwägungsausfall bewertete das Gericht jedoch als unerheblich, da die Entscheidung für einen Absenktunnel nach einer von der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Studie kostengünstiger und somit alternativlos sei.

Die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe richtet sich sowohl gegen den Planfeststellungsbeschluss als auch die genannten Urteile des BVerwG. Die von Lenz und Johlen vertretenen Beschwerdeführer machen in ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG in zweierlei Hinsicht geltend: Zum Einen ist die Nichtberücksichtigung ihrer Eigentümerbelange bei der Entscheidung für den Absenktunnel verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Eine Unerheblichkeit dieses Abwägungsausfalls ließe den Grundrechtschutz aus Art. 14 GG leerlaufen. Zum Anderen rügen die Beschwerdeführer die Identität von Antragsteller (Vorhabenträger) und Entscheidungsträger (Planfeststellungsbehörde), die beide derselben Hauptabteilung des Bremer Amtes für Straßen und Verkehr zugehörten. Eine neutrale Entscheidung für den Absenktunnel war dadurch nicht gewährleistet. Die Entscheidung für einen Absenktunnel verletzt ihr Grundrecht aus Art. 14 GG deshalb auch unter diesem Aspekt.

Dr. Tobias Volkwein
Rechtsanwalt

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.