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Mit Beschluss vom 16.05.2013 – 8 A 2705/12 hat das OVG für das Land NRW den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Minden abgelehnt.

Das OVG hat hiermit das Urteil des VG Minden bestätigt. Ebenso wie das VG Minden ist das OVG der Auffassung, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche (erste) Teilgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße.

Am 29.07.2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die erste Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ständigen Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge. Für das Vorhabengrundstück, ein Gelände, das bis 1994 von den NATO-Streitkräften als Munitionslager genutzt wurde – hatte die Stadt einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Festgesetzt wurde ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Test- und Präsentationsstrecke, Flächen für Wald sowie Flächen und Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft“. Der Kläger ist Eigentümer eines ca. 1300 m nordöstlich des Vorhabenstandortes gelegenen Grundstücks mit einem ca. 100 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweine- und Milchkuhhaltung. Zu dem Betrieb gehören ein Wohnhaus sowie ein Altenteil-Anbau. Das Grundstück des Klägers liegt in einem Bereich, für den es einen Bebauungsplan nicht gibt.

Am 29.07.2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die erste Teilgenehmigung. Dem gerichtlichen Eilantrag des Klägers wurde insoweit stattgegeben, als die angefochtene Teilgenehmigung den Betrieb der Anlage gestattet, im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hatte hierzu in seinem Beschluss vom 03.05.2012 – 8 B 1458/11 und andere – ausgeführt, dass es in der Regel nicht ausreichend sei, dem Anlagenbetreiber in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten dürfe. Dies genüge nur dann, wenn feststehe, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreite. Sei dies nicht der Fall, müsse sich grundsätzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen seien um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier stehe.

Hierauf erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter dem 27.08.2012 eine Änderungsgenehmigung zur Ursprungsgenehmigung. Danach fallen die bisher zugelassenen Sonderbetriebstage weg und der Betrieb wird hinsichtlich der Volllastschallleistung der auf der Anlage zugelassenen Fahrzeuge bzw. deren zulässigen Anzahl und Geschwindigkeit beschränkt. Weiterhin wurde das immissionsschutzrechtliche Konzept und das in einem weiteren Gutachten vorgesehene akustische Monitoring zum Bestandteil der Genehmigung erklärt.

Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage gegen die Teilgenehmigung mit Urteil vom 31.01.2012 – 11 K 2165/11 abgewiesen. Mit Beschluss vom 16.05.2013 hat das OVG die Entscheidung nunmehr bestätigt.

Praxishinweis:

Bereits die Antragsunterlagen für ein Bauvorhaben sollten so ausgestaltet sein, dass sie sicherstellen, dass die höchst zulässigen Lärmwerte (sicher) eingehalten werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit gerechnet werden muss, dass Nachbarn gegen das Vorhaben Widerspruch oder Klage erheben. Es ist vielfach nicht ausreichend, allein ein Lärmgutachten erstellen zu lassen und dieses den Antragsunterlagen beizufügen. Wichtig ist, dass das Lärmgutachten nebst der etwaigen hierin enthaltenen Vorgaben auch zum Gegenstand der Genehmigung gemacht wird. Außerdem muss sichergestellt sein, dass etwaige festgesetzte Lärmwerte bei Betrieb der Anlage – und dies gilt insbesondere auch für den Fall der Vollauslastung – eingehalten werden.

Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

 

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