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Der Einbau von weißen Kunststofffenstern in ein Baudenkmal ohne denkmalrechtliche Erlaubnis kann Anlass für die Untere Denkmalbehörde sein, von dem Denkmaleigentümer die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nach § 27 Abs. 1 DSchG zu fordern.

Nach dem Urteil des OVG Münster vom 23.09.2013 - 10 A 971/12 - ist darauf zu achten, dass die Demkmalbehörde nur fordern kann, denjenigen Zustand wiederherzustellen, in dem sich das Denkmal vor Beginn der unerlaubten Handlung befunden hat – ferner kann die Verfügung nur an denjenigen gerichtet werden, der die unerlaubte Handlung selbst begangen hat oder hat begehen lassen. Es ist in diesem Zusammenhang gegebenenfalls aufzuklären, ob sich zum Beispiel schon im Zeitpunkt des Erwerbs des Denkmals durch den heutigen Eigentümer in einzelnen Fensteröffnungen keine Fenster mehr befunden haben. Zur Glaubhaftmachung verlangt das Gericht eine Dokumentation und Bestandsaufnahme in den Verwaltungsakten. Darüber hinaus muss die Behörde dokumentieren, wie sich der bauliche Zustand vor dem Einbau der Fenster dargestellt hat. Die Behörde muss gegebenenfalls für jede einzelne Fensteröffnung nachweisen, dass der Eigentümer ein darin befindliches altes Fenster unerlaubt ausgebaut oder hat ausbauen lassen. Die Beweislast trägt die Behörde.

Die Rechtmäßigkeit des Ausbauverlangens hängt von der weiteren Voraussetzung ab, dass die formell illegal durchgeführte Maßnahme auch aus materiell-rechtlichen Gründen des Denkmalschutzes nicht genehmigungsfähig ist. Da die Verwaltungsgerichte maßgeblich auf die Gründe für die Unterschutzstellung abstellen, kann es erforderlich sein, dass die Untere Denkmalbehörde die in der Eintragung nur angedeuteten Gründe für die Unterschutzstellung noch konkretisieren muss. Allgemeine denkmalrechtliche Überlegungen sind hier nicht ausreichend.

Zwar kann die Verwendung von Kunststoff- statt von Holzfenstern eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes eines Gebäudes darstellen, doch ist die Verwendung moderner Materialien bei der Renovierung bei Baudenkmälern nicht von vornherein ausgeschlossen. Die gesetzlich geforderte sinnvolle Nutzung von Baudenkmälern kann im Einzelfall auf die Verwendung solcher Materialien gestatten, wenn ihr Einsatz für den jeweiligen Denkmalwert keine besondere Bedeutung hat und die konkrete Ausführung auch das Erscheinungsbild des Denkmals angemessen Rücksicht nimmt.

Ansprechpartner: 

Dr. Alexander BeutlingDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-74
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