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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 (Az.: 9 A 20/05) im Verfahren zur Westumfahrung Halle (A 143) sehr umfangreich zu Rechtsfragen des europäischen Naturschutzrechts geäußert. Die rechtlichen Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach §§ 34, 35 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL, die der Senat in seiner Entscheidung statuiert, sind von hoher Praxisrelevanz. Im Folgenden soll der wesentliche Inhalt der Entscheidung kurz skizziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 (Az.: 9 A 20/05) im Verfahren zur Westumfahrung Halle (A 143) sehr umfangreich zu Rechtsfragen des europäischen Naturschutzrechts geäußert. Die rechtlichen Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach §§ 34, 35 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL, die der Senat in seiner Entscheidung statuiert, sind von hoher Praxisrelevanz. Im Folgenden soll der wesentliche Inhalt der Entscheidung kurz skizziert werden.

Das Gericht hatte erstinstanzlich über die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden, der ein etwa 12 km langes Teilstück der A 143 betraf. Dieses Autobahnteilstück sollte ein FFH-Schutzgebiet queren und durch einen Korridor zwischen zwei weiteren Teilgebieten hindurchführen. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte ein im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverein Verbandsklage erhoben.

Das Gericht hat entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtwidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Auch die im Beschluss enthaltenen konfliktmindernden Maßnahmen, beispielsweise der Bau von Grünbrücken, ändert nach Auffassung des BVerwG nichts daran, dass der Beschluss den Anforderungen des europäischen Naturschutzrechtes nicht genügt. Im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung habe ein Vorhabenträger nachzuweisen, so das Gericht, dass auch unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes ausgeschlossen sei. Zwar könnten dem Grunde nach auch Maßnahmen zur Verminderung oder Verringerung von befürchteten Schäden berücksichtigt werden; bestünden an der Wirksamkeit eines solchen Schutzkonzeptes aber vernünftige Zweifel, so stünden schon diese Zweifel einer Zulassung des Vorhabens entgegen.

Maßnahmen zum Monitoring sowie ein weiteres Risikomanagement, das die fortdauernde Funktionsfähigkeit der Schutzmaßnahmen gewährleistet, könnten gegebenenfalls notwendiger Bestandteil des Schutzkonzeptes sein, gerade wenn über die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen wissenschaftliche Unsicherheit bestünde.

Auch falls ein zu befürchtender ökologischer Schaden durch das Schutzkonzept lediglich abgemildert würde, so könne die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden. In diesem Fall könnten die Schutzmaßnahmen nur bei einer dann notwendigen Prüfung einer Abweichung berücksichtigt werden. Die Abweichungsentscheidung könne aber nur zugunsten des Vorhabens ausfallen, wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls, ähnlich gewichtig wie die in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL genannten Anwendungsbeispiele, für das Vorhaben stritten.

Die im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse seien zu dokumentieren; Mängel in der Dokumentation seien spätestens in der Zulassungsentscheidung zu beheben. Seien in der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht zu sämtlichen sich konkret abzeichnenden Risiken die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgerufen, dokumentiert und berücksichtigt worden, so schlage dieser Mangel notwendigerweise auch auf eine Abweichungsentscheidung durch. Ermittlungsdefizite in der FFH-Verträglichkeitsprüfung seien in der Regel in einem ergänzenden Verfahren zu beheben.

Das BVerwG hat in dieser Entscheidung den Rahmen für einen strengen Schutz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ festgeschrieben. Damit ist bei Planungsvorhaben noch stärker als bisher besonderes Augenmerk auf die Risiken für FFH-Gebiete zu legen.

Martin Seeger
Rechtsanwalt

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