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Die abfallrechtliche Überwachung erfasst die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Der größte Teil der anfallenden Abfälle wird nicht dort entsorgt, wo die Abfälle anfallen, sondern muss zum Teil über große Entfernung in geeignete Abfallentsorgungsanlagen verbracht werden. Die abfallrechtliche Überwachung erfasst die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Der größte Teil der anfallenden Abfälle wird nicht dort entsorgt, wo die Abfälle anfallen, sondern muss zum Teil über große Entfernung in geeignete Abfallentsorgungsanlagen verbracht werden. Die Überwachung der einzelnen Abfallströme ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Dies gilt insbesondere für die Überwachung und Entsorgung gefährlicher Abfälle, die mittels eines formalisierten Nachweisverfahrens erfolgt.

Die Bundesregierung hat nun den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, mit dem die abfallrechtliche Überwachung an die Vorgaben des EG-Rechtes angepasst werden soll. Im abfallrechtlichen Nachweisverfahren sollen die Möglichkeiten moderner Kommunikationstechniken ausgeschöpft werden. So soll z.B. der Verordnungsgeber ermächtigt werden, im Rahmen der allgemeinen Nachweisverordnung die elektronische Form einzuführen oder Einzelverordnungen über die Verwertung oder Beseitigung bestimmter Abfälle zu erlassen, in denen spezielle Nachweisregelungen getroffen werden können. Insbesondere können die Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aufgehoben und die Überwachung im Bereich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen durch Hersteller oder Vertreiber zur Wahrnehmung der Produktverantwortung vereinfacht werden.

Vorgesehen ist eine Übergangszeit von vier Jahren. Den überwachungspflichtigen Unternehmen der Wirtschaft oder sonstigen Einrichtungen sollen keine Mehrkosten entstehen, in Teilbereichen werde es zu Kostensenkungen kommen. Soweit durch die Einführung der elektronischen Form Investitionskosten entstünden, seien diese verhältnismäßig gering, verteilten sich auf eine Übergangszeit von vier Jahren und würden durch Nutzung der Vorteile der elektronischen Form im Ergebnis mehr als nur ausgeglichen werden – so die Vorstellung der Bundesregierung.

Dr. Alexander Beutling

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