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Beschluss des OVG Münster vom 10.02.2013

In seinem Beschluss vom 10.02.2013 (Az.: 15 A 2020/11) hat sich das Oberverwaltungsgericht Münster zur Dauerproblematik der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges im ländlichen Raum geäußert und dabei grundsätzliche Aussagen zur Widmung von Abwasseranlagen und zur Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten gemacht.

In dem entschiedenen Fall ging es um den Anschluss eines landwirtschaftlichen Betriebsgrundstückes an eine öffentliche Druckrohrleitung. Bisher hatte der Eigentümer des Grundstückes das häusliche Abwasser in einer Kleinkläranlage aufgefangen. Es wurde zum Teil auf dem Grundstück verrieselt. Der Eigentümer wehrte sich erfolglos gegen die Aufforderung der Gemeinde, sein Grundstück an die davor liegende öffentliche Druckwassserleitung anzuschließen. Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen; der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG Münster mit dem Beschluss vom 10.02.2013 zurückgewiesen. 

Das OVG hat die vorhandene Druckentwässerungsleitung als "betriebsfertige und aufnahmebereite Abwasseranlage" im Sinne der gemeindlichen Entwässerungsanlage qualifiziert und die Aufforderung der Gemeinde, das Grundstück an diese Leitung anzuschließen, als rechtmäßig erachtet. Eine konkludente Widmung der Druckwasserleitung als Teil der öffentlichen Abwasseranlage entnimmt das OVG dem angegriffenen Bescheid selbst. Die Gemeinde habe den Eigentümer dort aufgefordert, den Anschluss an die "öffentliche Druckrohrleitung" vorzunehmen. Dadurch sei der Wille der Gemeinde, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch zu nehmen, ausreichend deutlich geworden. Eine ausdrückliche oder sogar förmliche Widmung ist darüber hinaus nach Auffassung des OVG nicht erforderlich. 

Zu beachten sind auch die Ausführungen des OVG zu den Kosten des Anschlusses und zu deren Verhältnismäßigkeit. Der Umstand, dass die Errichtung und der Betrieb einer Kleinkläranlage unter Umständen viel günstiger sind als der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage, stehe dem Anschluss- und Benutzungszwang nicht entgegen. Dieser rechtfertige sich schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstelle. 

Eine finanzielle Unangemessenheit werde mit einem Anschlussverlangen selten erreicht. Selbst Anschlusskosten in Höhe von 25.000.00 Euro je Wohnhaus sind nach Auffassung des OVG zumutbar. Mit den Kosten sind dabei diejenigen des Anschlusses ohne den Anschlussbeitrag gemeint.  

Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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