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Dem Thema „Hochwasserschutz“ kommt aktuell im Bauplanungsrecht besondere Bedeutung zu. Hintergrund ist, dass die Landesregierungen nach § 76 Abs. 2 Satz 2 WHG verpflichtet sind, bis zum 22.12.2013 zumindest die Gebiete als Überschwemmungsgebiete förmlich festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ 100).

Für die Umsetzung dieser Verpflichtung sind in NRW die Bezirksregierungen zuständig. Diese ermitteln die betroffenen Gebiete, stellen sie in Kartenform dar und sichern sie zunächst vorläufig. Im Anschluss an die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. § 76 Abs. 4 WHG) werden die Überschwemmungsgebiete sodann durch ordnungsbehördliche Verordnung förmlich festgesetzt. Für vorläufig gesicherte und endgültig festgesetzte Überschwemmungsgebiete besteht nach § 78 Abs. 1 und 6 WHG unter anderem ein Planungs- und Bauverbot. Danach ist die Ausweisung neuer Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem BauGB (mit Ausnahme von Bauleitplänen für Häfen und Werften) sowie die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in den betroffenen Gebieten untersagt.

In der nordrhein-westfälischen Praxis besonders umstritten ist derzeit die Frage, ob das Planungsverbot nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch einer Überplanung von Gebieten entgegensteht, die bereits aufgrund eines bestehenden Bebauungsplanes oder nach § 34 BauGB bebaubar sind (Umplanung, Überplanung). Hierdurch würden in vielen Gemeinden erhebliche Flächen einer gemeindlichen Bauleitplanung entzogen, da Hochwasserschutzgebiete nicht nur an großen Flüssen, sondern auch an vielen kleineren Bächen festgesetzt werden. Aus unserer Sicht sprechen überwiegende Gründe dafür, dass jedenfalls die bloße Umplanung bereits beplanter oder nach § 34 BauGB bereits bebaubarer Flächen nicht unter den Begriff der „Ausweisung von neuen Baugebieten“ im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG subsumiert werden kann. In diesem Sinne sollen nunmehr Abstimmungsgespräche mit den Bezirksregierungen und den zuständigen Ministerien des Landes NRW geführt werden.

Markus Nettekoven
Rechtsanwalt

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michael-oerder klDr. Michael Oerder
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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