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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 17.12.2013 (Az.: 1 BvR 3139/08 und 1 BvR 3386/08) den Rechtsschutz gegen Großvorhaben gestärkt, die mit Umsiedlungen und Enteignungen verbunden sind.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts müssen künftig die Fachbehörden bereits bei der Vorhabenzulassung eine Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange vornehmen, die für und gegen das Vorhaben sprechen. Diese Gesamtabwägung ist vorrangig von den Fachgerichten zu überprüfen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich dabei auf eine Kontrolle unter verfassungsrechtlichen Aspekten. Rechtsschutz muss den Betroffenen bereits gegen die Vorhabenzulassung gewährt werden.

Generelle Bedenken gegen Braunkohletagebau Garzweiler II hat das Bundesverfassungsgericht indes nicht. Dessen Zulassung sei wegen des Gemeinwohlbelangs der Energieversorgung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 

Geklagt hatten die Umweltschutzorganisation BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz) wegen der Enteignung einer Streuobstwiese und ein von der Umsiedlung betroffener Bürger. Die Verfassungsbeschwerde des BUND war erfolgreich, denn das BVerfG stellte fest, dass die Enteignung des Grundstücks verfassungswidrig war, weil die Behörde die nötige Gesamtabwägung unterlassen hatte. Der Verfassungsverstoß hat aber keine tatsächlichen Konsequenzen, da die Enteignung nicht mehr rückgängig zu machen ist.

Ansprechpartnerin:

 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18
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