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Kompetenz durch Spezialisierung

Die Kanzlei Lenz und Johlen steht seit mehr als 65 Jahren für höchste Fachkompetenz auf dem gesamten Gebiet des öffentlichen Rechts sowie des Zivilrechts rund um die Immobilie. Mit unserem Team hoch spezialisierter und erfahrener Fachanwältinnen und Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht und Vergaberecht gehören wir heute zu den größten Kanzleien in Deutschland auf diesen Gebieten.

Wir beraten und vertreten Sie bundesweit und umfassend in allen Bereichen des öffentlichen Rechts sowie des immobilienbezogenen Zivilrechts. Unsere juristischen Kernkompetenzen liegen in den Bereichen Bau und Immobilien, Einzelhandel, Klima und Energie, Staat und Verwaltung, Umwelt und Wirtschaft, Infrastruktur und Logistik sowie Vergabe öffentlicher Aufträge.

Auszeichnung Rainer Voß Town planning LawyerHB Anwalt des Jahres2022 Dr Michael Oerderde leading firm 2024 1award WiWo 2022 FCS Siegel TOP Wirtschaftskanzlei 2022 Baurecht FCS Siegel TOP Wirtschaftskanzlei 2022 Umweltrecht award juv2019 umweltrecht zia logo rgb 72dpi 

Kompetenzfelder

  • Einzelhandel
  • Staatshaftung
  • Bau und Immobilien
  • Gesundheit und Pflege
  • Staat und Verwaltung
  • Umwelt und Wirtschaft
  • Klima und Energie
  • Verkehr und Infrastruktur

Werden an Schadstoffe in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften keine Anforderungen gestellt, erfolgt eine Ermäßigung des Abgabesatzes nur dann, wenn der Bescheid oder die Erklärung dem Stand der Technik entsprechende Vermeidungsanforderungen aufweisen und diese im konkreten Fall eingehalten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. 8 K 7903/14) entschieden.

Der Kläger leitet auf der Grundlage eines Erlaubnisbescheides der Abwasserbehörde Schmutzwasser aus seiner Kläranlage in einen Bach ein. Die Einleitungen unterliegen dem Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwVO). Für den Parameter Nickel ist in der Erlaubnis ein Überwachungswert zur Ermittlung der Höhe der Abwasserabgabe von 50 ?/l festgesetzt. Im Veranlagungsjahr wurden bei amtlichen Überwachungen drei - teilweise erhebliche - Überschreitungen des Überwachungswertes für Nickel festgestellt. Die Abwasserbehörde setzte Abwasserabgaben für das Einleiten von Schmutzwasser aus dem Klärwerk gemäß § 9 Abs. 4 Abwasserabgabengestez (AbwAG) fest. Sie erhöhte für den Parameter Nickel die Zahl der Schadeinheiten um 280 % und legte dabei den nicht ermäßigten Abgabesatz zugrunde. Die Klage gegen den Bescheid hatte keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der zu zahlenden Abwasserabgaben gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 oder 2 AbwAG nicht vorlagen. Bezogen auf den Parameter Nickel sehe die Abwasserverordnung hinsichtlich der Schadstofftracht des Abwassers keine Mindestanforderungen vor, so dass es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG fehle.

Bei Schadstoffen, an die keine Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften gestellt werden, erfolge eine Ermäßigung des Abgabensatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz nur dann, wenn der Bescheid oder die Erklärung dem Stand der Technik entsprechende Vermeidungsanforderungen aufweise und diese im konkreten Fall eingehalten wurden. Unabhängig davon, ob der festgesetzte Überwachungswert von 50 ?/l dem Stand der Technik entspricht, hat das VG die Voraussetzung der durchgehenden Einhaltung des Wertes hier als nicht erfüllt und damit eine Ermäßigung der Höhe der Abwasserabgaben als nicht rechtmäßig angesehen.  

Hier finden Sie den Text des Urteils.

Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18
E-Mail: i.schwertner[at]lenz-johlen.de

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