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Beitrag von Dr. Christian Giesecke in der Immobilien Zeitung vom 19.02.2015

Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster mit zwei am 23,02.2015 bekannt gegebenen Beschlüssen entschieden. Zwei Nachbarn hatten sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Betreiberin am Mindener Hafen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Bezirksregierung Detmold gewandt, mit der im wesentlichen der Umschlag und die Lagerung verschiedener Güter (u. a. Splitt, Glas und Stahl) gestattet wurde. Das Ver­waltungsgericht Minden hatte den Anträgen der Nachbarn auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen stattgegeben. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der zum Verfahren beigeladenen Betreiberin hatten - nach Änderung des eingesetzten Geräts - in weitem Umfang Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.02.2015 (7 C 10.12) die Planfeststellung für den Ausbau des Hafens Köln-Godorf aufgehoben und damit die vorinstanzlichen Urteile des VG Köln vom 11.08.2009 (14 K 4720/06) und des OVG Münster vom 15.03.2011 (20 A 2147/09) bestätigt. Die Klage der in allen drei Instanzen von Lenz und Johlen vertretenen Anwohner war damit erfolgreich.

Der für das Immissionsschutzrecht zuständige 8. Senat des OVG Münster hat in einer Entscheidung vom 18.12.2014 (8 B 646/14) grundlegende Anforderungen an das für eine Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB erforderliche Sicherungsbedürfnis speziell bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen formuliert. Im Ergebnis stellt der Senat vergleichsweise niedrige Anforderungen an das erforderliche Sicherungsbedürfnis:

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