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Mit seinem Urteil vom 06.02.2015 hat das Landgericht Köln (Az. 8 O 265/14) entschieden, dass einem Luftfahrtunternehmen keine Informations- oder Kontrollpflichten gegenüber dem Fluggast hinsichtlich der Einreisebestimmungen des Ziellandes obliegen. Derartige Pflichten seien nicht Gegenstand des Beförderungsvertrages. Luftfahrtunternehmen seien nur zur ordnungsgemäßen Beförderung der Fluggäste verpflichtet, nicht aber zur Überwachung der Reiseformalitäten. Der Fluggast trage für die Einhaltung der Einreisebestimmungen selbst die Verantwortung.

Geklagt hatte ein Ehepaar – eine österreichische Staatsangehörige und ein britischer Staatsangehöriger –, welches eine Flugreise von Österreich nach Indien bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen gebucht hatte. Nach der Ankunft am Flughafen in Neu-Delhi wurde Ihnen die Einreise nach Indien aufgrund fehlerhafter Einreisedokumente verweigert. Daraufhin wurde das Ehepaar im Transitbereich des Flughafens festgehalten und mit dem nächsten Flug des beklagten Luftfahrtunternehmens zurück nach Österreich transportiert. Das betroffene Luftfahrtunternehmen musste für die Beförderung der Fluggäste ohne gültige Einreisepapiere eine Einreisestrafe an die indischen Behörden zahlen. Vor dem Bezirksgericht Wien (Az. 87 C 332/14) ist derzeit eine Klage des Luftfahrtunternehmens gegen das Ehepaar auf Erstattung dieser Strafe anhängig.

Das Ehepaar begehrte mit der Klage Erstattung der Bonuspunkte, mit welchen die Flüge gezahlt wurden, sowie Schadensersatz für bereits gebuchte Inlandsflüge in Indien und eine Anzahlung für einen Hotelaufenthalt. Darüber hinaus sollte eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude von dem beklagten Luftfahrtunternehmen gezahlt werden.

Das Landgericht Köln ist der Auffassung, die Kläger hätten sich vor Reiseantritt selbst über die für sie gültigen Einreisebestimmungen informieren müssen. Hierfür sei das von Lenz und Johlen vertretene Luftfahrtunternehmen nicht verantwortlich gewesen. Von einem Luftfahrtunternehmen könne nicht erwartet werden, dass jedweder Servicemitarbeiter und Mitarbeiter des Bodenpersonals über sämtliche aktuellen Einreisebestimmungen für jedes Land bezüglich jedweder Staatsangehörigkeiten informiert ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen das Urteil Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt.

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