header bundesverfassungsgericht

Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Auf die Klage einer von Lenz und Johlen vertretenen nordrhein-westfälischen Gemeinde hat das OVG Münster mit Urteil vom 24.09.2014 (20 A 2013/12) die abfallrechtliche Plangenehmigung für eine Deponie aufgehoben.

Entscheidet sich die Bauaufsicht, gegen illegale Bauten einzuschreiten, darf sie nicht willkürlich handeln. Die Behörde darf ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren sachlichen Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben.

Lesen Sie hier den Beitrag von Rechtsanwalt Béla Gehrken in der Immobilien Zeitung Nr. 42/2014 vom 23.10.2014 zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014, Az.. 4 B 34/14.

Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster mit Urteil vom 30.09.2014, Az.: 8 A 460/13 (VG Arnsberg 8 K 2887/11) entschieden. Die beklagte Stadt Hagen hatte für die Erweiterung des Steinbruchs "Hagen-Hohenlimburg" eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt und das versagte gemeindliche Einvernehmen der Stadt Iserlohn ersetzt. Die Stadt Iserlohn, deren Gebiet von der Erweiterung betroffen ist, hatte gegen diesen Genehmigungsbescheid Klage erhoben, der das Ver­waltungsgericht Arnsberg stattgegeben hatte. Die hiergegen eingelegten Beru­fungen der Beklagten und der zum Verfahren beigeladenen Betreiberin des Steinbruchs blieben ohne Erfolg.

Die Bundesregierung unterstützt den Vorstoß der Länder, mit einer Änderung im Bauplanungsrecht die Unterbringung von Flüchtlingen zu erleichtern. Auf Vorschlag von Bundesbauministerin Barbara Hendricks beschloss das Bundeskabinett am 08.10.2014 eine entsprechende Stellungnahme zu einer Initiative des Bundesrates.

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.